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Bessere Verbraucherinformation durch Behörden

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ab dem 1. September gilt das neue Verbraucherinformationsgesetz, das die Information von Verbrauchern durch die Behörden effizienter gestalten soll. Welche neue Rechte haben Verbraucher?

Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sollen Verbraucher Zugang zu behördlichen Informationen zur Überwachung von Lebensmitteln und anderen Produkten erhalten. Erstmals gilt dieser Informationsanspruch nicht mehr nur für Lebensmittel und Produkte, mit denen Verbraucher häufig mit ihrer Haut in Berührung kommen, etwa Kosmetika. Ab September werden auch alle Produkte erfasst, mit denen Verbraucher im Alltag zu tun haben. Nicht erfasst werden weiterhin Dienstleistungen.

Wie läuft die Verbraucheranfrage ab?

Für eine Information über ein Produkt muss der Verbraucher eine Anfrage an die zuständige Behörde stellen. Geht es um Anfragen zu Lebensmitteln, ist die örtliche Lebensmittelaufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. Anfragen zu anderen Produkten sind an die Gewerbeaufsichts- und Arbeitsschutzbehörden der Regierungsbezirke oder Länder zu richten, in deren Gebiet der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat. Die Anfrage kann formlos erfolgen und ab September auch per E-Mail oder Telefon gestellt werden. Angeben muss man Name und Anschrift, die auf Nachfrage von der Behörde auch an das betroffene Unternehmen weitergegeben werden. Die Anfrage selbst sollte möglichst genau das Interesse an der Frage wiedergeben. Sie sollte weder zu speziell noch zu umfangreich sein. Besonders umfangreiche Fragen können erhebliche Kosten verursachen, in einem solchen Fall muss die Behörde aber rückfragen, ob die Anfrage nicht genauer gestellt werden kann.

Welche Informationen gibt die Behörde?

Die Behörde muss diese Anfrage verständlich beantworten. Sie kann aber ebenfalls Akteneinsicht gewähren, wenn sie entsprechend leicht vom Verbraucher verstanden werden kann. Ist die Information bereits veröffentlicht, ist ein Hinweis auf die Veröffentlichung zulässig. Bei Lebensmittel kann der Verbraucher zum Beispiel erfahren, ob und welche chemischen Zutaten verwendet wurden, ob die Grenzwerte für Pflanzenschutzmittel überschritten sind oder ob gegen Deklarationsvorschriften verstoßen wurde. Über andere Produkte wird darüber informiert, ob etwa die Gefahr elektrischer Schläge besteht, Kleinteile von Kleinkindern verschluckt werden können und weitere sicherheitsrelevante Hinweise.

Wann ist die Information nicht möglich?

Das Unternehmen kann sich gegen die Weitergabe der Informationen nicht mit der Berufung auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse wehren. Trotzdem ist die Weitergabe der Information in einigen Fällen ausgeschlossen, zum Beispiel wenn Informationsverbote bestehen. Insbesondere wenn ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist und die Weitergabe der Information die Ermittlung oder Strafverfolgung gefährden könnte. Anders dagegen, wenn es um eine Ordnungswidrigkeit oder ein Verwaltungsverfahren geht: Hier darf die Behörde den Verbraucher zumindest darüber informieren, wenn von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen wurde und gesundheitliche Risiken bestehen. Andere Informationen im gesetzlichen Rahmen werden nur herausgegeben, wenn ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Was wird für die Information berechnet?

Vermutlich sind allgemeine, einfache Anfragen meistens kostenlos. Welche Kosten anfallen, richtet sich nach der Art der Information und dem Verwaltungsaufwand. In der Regel wird von der Behörde pro Arbeitsstunde ein Satz von 40 bis 60 Euro veranschlagt. Bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro sind allgemeine Anfragen kostenlos. Geht es um die Abweichung von gesetzlichen Vorgaben, sind diese Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenlos. Rechnet die Behörde mit einem höheren Aufwand für die Bearbeitung einer Anfrage, muss sie den Verbraucher auf den möglichen Kostenaufwand hinweisen und ihm die Rücknahme ermöglichen.

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

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