Bestellung eines Betreuers: konkreter Bedarf nötig!
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[image]Gemäß § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann für einen Volljährigen ein Betreuer bestellt werden, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten wie beispielsweise Vermögenssorge selbst zu regeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass nur dann ein Betreuer bestellt werden darf, wenn die derzeitigen Lebensumstände des Betroffenen zeigen, dass ein konkreter Bedarf an Betreuung besteht.
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Mann psychisch erkrankt und befand sich im Maßregelvollzug in einer forensischen Psychiatrie. Er erhielt eine Erwerbsunfähigkeitsrente und besaß Sparguthaben. Einige Jahre zuvor lieh er unter anderem seinen Mitinsassen häufig Geld, ohne es zurückzuerhalten, und kontaktierte mehrere Anwälte, was ebenfalls zu einer finanziellen Belastung führte. Das Landgericht (LG) ordnete daher Betreuung im Bereich der Vermögenssorge an, da er krankheitsbedingt nicht mit seinem Geld umgehen könne.
Der BGH hob die Entscheidung des LG auf. Denn eine Betreuung dürfe nur dann bestellt werden, wenn sie erforderlich sei, der Betroffene mithin auf Hilfe von Dritten angewiesen sei und weniger folgenschwere Bestimmungen mit derselben Wirkung nicht ersichtlich seien. Das LG habe Vorfälle, die bereits einige Jahre zurückliegen, als Grund für ihre Anordnung genommen, ohne die derzeitige Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Diese sei aber gerade Voraussetzung für die wirksame Bestellung eines Betreuers. Dass er zurzeit nicht mit Geld umgehen könne, wurde jedoch vom LG nicht vorgebracht, weshalb auch die Erforderlichkeit der Betreuung verneint werden müsse.
(BGH, Beschluss v. 06.07.2011, Az.: XII ZB 80/11)
(VOI)
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