Besteuerung von Erträgen aus Finanzinstrumenten in Bulgarien - Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

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In diesem Artikel geben wir einen umfassenden Überblick über die Besteuerung von Erträgen aus Finanzinstrumenten in Bulgarien. Dabei unterscheiden wir zwischen der steuerlichen Behandlung bei natürlichen und juristischen Personen. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind das bulgarische Umsatzsteuergesetz (UStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie das Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStG).

Was sind Finanzinstrumente nach bulgarischem Recht?

Finanzinstrumente im Sinne des bulgarischen Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente umfassen unter anderem:

  • Aktien und Schuldverschreibungen
  • Geldmarktinstrumente
  • Investmentfondsanteile
  • Futures, Optionen, Swaps und andere Derivate

I. Umsatzsteuerliche Behandlung (Mehrwertsteuer) von Finanzinstrumenten

Gemäß Art. 46 Abs. 1 UStG sind Umsätze mit Finanzinstrumenten in Bulgarien grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit.

Ausnahme: Wird der Handel mit Finanzinstrumenten gewerblich und regelmäßig betrieben (z. B. durch Broker oder professionelle Investoren), unterliegt dieser der Registrierungspflicht nach dem UStG, wenn der Umsatz in 12 aufeinanderfolgenden Monaten 100.000 BGN übersteigt.

II. Einkommensteuer auf Kapitalerträge aus Finanzinstrumenten (natürliche Personen)

1. Allgemeine Besteuerung und Steuererklärung

Erträge aus dem Handel mit Finanzinstrumenten durch natürliche Personen sind jährlich in der Steuererklärung gemäß Art. 50 EStG bis zum 30. April des Folgejahres zu deklarieren. Die Zahlungspflicht entsteht ebenfalls bis zu diesem Termin.

Bei ausländischen Einkünften kann unter bestimmten Voraussetzungen das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Anwendung kommen, wodurch eine Anrechnung oder Befreiung von ausländischen Steuern möglich ist.

2. Steuerfreie Kapitalerträge

Steuerfrei sind Gewinne aus dem Handel mit Finanzinstrumenten, die:

  • an einem geregelten Markt gehandelt werden und
  • zum öffentlichen Angebot in Bulgarien, der EU oder dem EWR zugelassen sind (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

3. Besteuerung einzelner Instrumente

a) Aktien

  • Besteuerung: 10 % auf den Gewinn (Verkaufspreis minus Erwerbspreis)
  • Pauschaler Kostenabzug: 10 % → effektiver Steuersatz: 9 %
  • Nachweis erforderlich: Wenn kein Erwerbspreis belegt wird, gilt 0 BGN.
  • Verlustverrechnung: Verluste aus dem Aktienhandel dürfen mit Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden.

b) Schuldverschreibungen, Optionen, Futures

  • Gleiches Steuerprinzip wie bei Aktien
  • Verlustverrechnung ist auch zwischen Aktien und Schuldverschreibungen zulässig

c) Andere Finanzinstrumente (z. B. Entschädigungsscheine, Innovationsgutscheine)

  • Ebenfalls 10 % Steuersatz auf den Gewinn (abzüglich 10 % pauschale Aufwendungen → effektiv 9 %)

d) Devisenhandel (Forex)

  • 10 % Steuer auf die positive Differenz zwischen Verkaufs- und Erwerbspreis
  • Verlustverrechnung mit Gewinnen aus anderen Finanzinstrumenten zulässig
  • Keine Absetzbarkeit tatsächlicher Kosten

Hinweis: Werden keine Erwerbskosten nachgewiesen, wird der vollständige Verkaufspreis besteuert.

III. Körperschaftsteuer auf Erträge juristischer Personen aus dem Handel mit Finanzinstrumenten

Juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) unterliegen in Bulgarien der regulären Körperschaftsteuer von 10 % auf alle erzielten Gewinne, auch aus dem Handel mit Finanzinstrumenten.

Unterschiede zur Besteuerung natürlicher Personen:

  • Abzugsfähigkeit tatsächlicher Betriebsausgaben ist vollständig zulässig
  • Verlustvortrag: Verluste können mit Gewinnen aus den nächsten fünf Jahren verrechnet werden

Steuerfreie Kapitalerträge

Auch für juristische Personen gilt: Gewinne aus Finanzinstrumenten, die auf geregelten Märkten der EU/EWR gehandelt werden, sind steuerfrei (Art. 44 KStG, Art. 196 KStG).

Fazit

Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Bulgarien hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere:

  • Art des Finanzinstruments
  • Status des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person)
  • Ort des Handels
  • Nachweisbarkeit von Anschaffungskosten
  • Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens

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