Drogenkauf im Internet / Darknet - wie erfolgt der Nachweis? - ist schon die Bestellung strafbar?

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Der Kauf jeglicher Waren erfolgt für viele über das Internet (Clearnet). Nicht anders ist dies häufig bei Drogenkäufen. Auch für diese gibt es Verkaufsplattformen im Clearnet, besonders aber auch im Darknet. Wenn Verkaufsplattformen für Betäubungsmittel wie Amphetamin, Crystal, Ecstasy, Kokain, Heroin, Marihuana durch die Polizei aufgedeckt wurden, sind eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen vermeintlich identifizierte Käufer die Folge.

1) Welche Umstände können als Beweis gegen einen Beschuldigten dienen?

 - Häufig werden in den Kontaktdaten der Verkaufswebsite, ohne Zuordnung zu einer Bestellung, Namen und Anschriften von Personen, eMailanschriften gefunden.

Das ist für sich allein nicht zwingend als Beweis zu werten. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Daten fremder Personen missbräuchlich zu nutzen. Diese missbräuchliche Nutzung kann auch bei Aktionen im Darknet nicht ausgeschlossen werden. 

- Werden die Kontaktdaten zusammen mit einer konkreten Bestellung gefunden, wird die Beweislage dichter. Aber auch dies ist noch kein eindeutiger Beweis, dass tatsächlich diese Person die Bestellung getätigt hat. Auch hier kann ein Datenmissbrauch erfolgt sein. Ein Strafverteidiger wird im vertraulichen Gespräch mit einem Beschuldigten besprechen, ob es Möglichkeiten des Missbrauchs seiner Daten durch andere Personen gegeben haben kann.

- Sollte allerdings im Rahmen einer Durchsuchung auf dem Computer eines Beschuldigten selbst die Bestellung gefunden werden, kann die Beweislage für die Polizei schon sehr gut sein. Allerdings wird auch dann zu klären sein, ob nicht auch andere Personen auf den Computer Zugriff hatten.

- Das mehrfache Bestellen mit der gleichen Anschrift und eMail-Adresse kann als Beweis gelten, da bei dem Einsatz von missbräuchlich eingesetzten Daten diese gern gewechselt werden.

- Kann die Polizei feststellen, ob jemand mit Bitcoins oder anderer Kryptowährung Drogenbestellungen bezahlt hat?

Die Staatsanwaltschaft kann Auskünfte über die Konten eines Beschuldigten einholen. Sie wird sodann überprüfen, ob ein Beschuldigter in dem Zeitraum, in dem eine Bestellung gem. der Verkaufswebsite erfolgt sein soll, Bitcoins in Höhe des Preises verkauft hat. Letztlich ist aber eine direkte Bezahlung mit Kryptowährung grundsätzlich nicht nachweisbar - anders als bei Überweisungen von Kaufpreisen vom Girokonto. So ist auch dies für sich allein kein Beweis.

- Was bedeutet es, wenn Adressangaben auf angehaltenen Paketen gefunden werden?

Auch diese sind nicht als eindeutiger Beweis zu werten. Sie allein reichen i.d.R. nicht, um zu einer Verurteilung eines Verdächtigen zu führen. Allerdings können sie weitere Ermittlungsmaßnahmen auslösen wie z. B. eine Wohnungsdurchsuchung.

- Ergebnis

Die Inhalte auf dem Computer der Verkäuferseite sind Anzeichen für einen Beweis. Jeweils für sich allein stellen die festgestellten Daten keinen eindeutigen Beweis dar,  welcher für eine strafgerichtliche Verurteilung ausreicht.

 Anders kann die Wertung allerdings sein, wenn sich einzelne Umstände summieren, wenn also z.B. Name und Anschrift des Beschuldigten auf der Verkaufswebsite gespeichert sind, eine konkrete Bestellung, Anzeichen für eine Bezahlung mit Kryptowährung vorliegen, ggfs. auch der Torbrowser auf dem Computer eines Beschuldigten gefunden wurde.

2) Bestellung : Ist diese bereits strafbar?

Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, ob eine sog. "geringe Menge" einer Droge bestellt wurde oder eine nicht mehr geringe Menge.

Bestellung einer sog. geringen Menge von Betäubungsmitteln

Damit diese als Straftat gewertet werden kann, ist es erforderlich, dass die bestellten Drogen auch zum Postversand gegeben wurden.

Gerade das Kriterium, ob die bestellten Drogen auch tatsächlich versandt wurden, bleibt häufig zweifelhaft, da die Verkäuferseite entweder keine Angaben macht oder bei der Vielzahl von Verkäufen nicht mit Sicherheit sagen kann, welche Bestellungen zur Post gegeben wurden, so dass eine Einstellung der Verfahren erfolgt.

Die Bestellung einer (nur) „geringen“ Menge wird  z.B. angenommen bei bis zu 20 St. Ecstasy-Tabletten,  bis zu 10 g Kokain oder bis zu 10 g Amphetamin.

Bestellung einer nicht mehr geringen Menge von Betäubungsmitteln

In diesem Fall kann bereits die  Bestellung der Drogen ausreichen.  Bei einer nicht mehr geringen Menge einer Droge wird grundsätzlich von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgegangen, welches mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet werden kann.

Ob aber eine verbindliche Bestellung vorliegt, ist durch die Polizei nachzuweisen und – wie dargestellt – häufig zweifelhaft mit der Folge der Einstellung eines Verfahrens.

3) Verhalten als Beschuldigter

Gerade in diesen Verfahren kann daher nur dringend empfohlen werden, dass der Beschuldigte konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und  der Kontakt zu den Ermittlungsbehörden ausschließlich über die Strafverteidigerin stattfindet.
Diese wird Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Nur aus dieser kann entnommen werden, welche Beweis(anzeichen) vorhanden sind, ob eine strafbare Bestellung vorliegt.

Die rechtliche Würdigung der aus der Ermittlungsakte zu entnehmenden Umstände erfolgt sinnvollerweise durch einen Fachanwalt für Strafrecht.

Rechtsanwältin Wüllrich hat bereits in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren deren Einstellung erzielt, indem sie sich nach Akteneinsicht dezidiert mit der Beweislage auseinandergesetzt und dargelegt hat, dass diese keinen dringenden Tatverdacht begründet.

Sie ist eine sehr erfahrene Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht und steht Beschuldigten mit professioneller Hilfe zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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