Vorladung wegen § 29 BtMG: Bestellung im Internet

  • 4 Minuten Lesezeit


Von der Bestellung zum Strafverfahren - brauche ich einen Anwalt?

Betäubungsmittel und verwandte Substanzen zu kaufen ist mittlerweile nicht mehr komplizierter, als eine Pizza zu bestellen: Marihuana, Amphetamin, Ecstasy, Psilocybin oder 1-CP-LSD sind mit wenigen Klicks geordert und per PayPal oder Bitcoin bezahlt. Das ist nicht nur deutlich bequemer und vermeintlich weniger riskant als der Gang zum nächsten Dealer, sondern die Hemmschwelle ist natürlich deshalb auch deutlich geringer. Die Bestellung erscheint einfach, schnell und anonym. Doch der Schein der Anonymität trügt: plötzlich liegt nicht die bestellte Ware im Briefkasten, sondern von Post von der Polizei.


Wie kommt die Polizei auf mich?

Es gibt in Wesentlichen zwei relevante Wege, wie ein Ermittlungsverfahren nach einer Betäubungsmittelbestellung im Internet in Gang geraten kann und zur Vorladung führt.


Zum einen führt der Zoll Postkontrollen in allen großen Postsendezentren, vor allem aber in den grenznahen, durch. Verdächtig aussehende Briefsendungen (der Klassiker: braune Luftpolsterumschläge) werden angehalten und kontrolliert. Befindet sich etwas darin, das den Beamten verboten vorkommt, wird die Sendung sichergestellt. Steht Ihr Name und Ihre Adresse als Empfänger auf dem Umschlag, gewinnen Sie eine Teilnahme am Strafverfahren als Beschuldigter. 


Das zweite gängige Szenario beginnt für den Besteller der Betäubungsmittel mit einer Durchsuchung beim Verkäufer. Hier sind nicht „offizielle“ Händler das Ziel, sondern die bekannten Anlaufstellen und Marktplätze im Darknet: Wall Street Market, Alphabay, dreammarket, Big Action Man 50 und Big Kush Hunter sind hier die Stichworte. Beim Ausheben der Drogenbasare werden zumeist massig Geschäftsunterlagen sichergestellt, auf denen sich natürlich auch die Bestell-, Adress- und manchmal sogar Zahlungsdaten der Kunden finden. Ein Strafverfahren einzuleiten ist mit diesen Daten zwar keine große Arbeit mehr, aber die Vorladung oder das Anhörungsschreiben kann Sie natürlich mitunter auch erst geraume Zeit nach der Bestellung erreichen.


Verstoß gegen § 29 BtMG?

In den Vorladungsschreiben und Anhörungsbögen werden gelegentlich unterschiedliche Formulierungen gewählt und verschiedene Tatvarianten aufgeführt: mal ist die Rede von einem „allgemeinen Verstoß“, mal von Einfuhr, Erwerb oder Besitz. Verallgemeinernd kann man aber festhalten, dass Ihnen ein Verstoß gegen § 29 BtMG vorgeworfen wird. Dass Verstöße gegen das NpSG formuliert werden, ist noch die Ausnahme.


In der aktuellen Fassung sieht § 29 BtMG als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Daneben drohen gegebenenfalls eine Eintragung ins Bundeszentralregister und eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, was die Fahrerlaubnis in Gefahr bringen kann.
Auch wenn auf der Internetseite des Verkäufers in vielen Fällen damit geworben wird, dass die Substanz auch in Deutschland legal zu erwerben sei, droht gegebenenfalls Strafverfolgung. Zum einen ist die Rechtslage vor allem im Bereich der „legal highs“ sehr dynamisch und verändert sich oft und zum anderen ist das Versprechen der Legalität für viele Kunden ehrlicherweise auch ein starkes Verkaufsargument. Lassen Sie sich nicht täuschen, es gibt keine „Grauzonen“!


Was nun?

  • Ruhe bewahren
  • Schweigen
  • Rechtsanwalt beauftragen

Auch wenn die Konstellationen ähnlich sind, ist jedes Verfahren genau so individuell wie es jeder Beschuldigte ist. Pauschal kann man aber wie in jedem Strafverfahren nur dazu raten, zunächst zu den Vorwürfen zu schweigen, Vorladungen nicht nachzukommen und Anhörungsschreiben nicht auszufüllen. Lassen Sie sich auch nicht von fordernd klingenden Formulierungen oder mit der Drohung einer weiteren Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einschüchtern. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet am Verfahren mitzuwirken und es drohen keine unmittelbaren Nachteile, wenn Sie nicht antworten: besonders Ihr Schweigen oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden und macht Sie nicht noch verdächtiger. Sehr wohl zu Ihren Lasten gewertet werden darf (und wird) aber alles, was Sie gegenüber der Polizei erklären. Sie laufen Gefahr, den Ermittlern Informationen zu liefern, die man ohne Sie nie gewonnen hätte. Ohne genau zu wissen, welche Beweise gegen Sie vorliegen, ist eine zielführende Verteidigung nicht möglich und jede Angabe gegenüber der Polizei fahrlässig!


Was wir für Sie tun können

Sie sollten nicht versuchen, die Sache auszusitzen, denn die Behörden „vergessen“ Ihr Verfahren nicht einfach. Noch ist nichts Schlimmes passiert und Sie haben eine gute Chance, dass das auch so bleibt: wir melden uns bei der Polizei als Verteidiger, sagen Ihren Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte. Mit Eingang der Akte können wir die Beweislage prüfen und eine maßgeschneiderte Strategie entwickeln, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Dabei fließt unsere gesamte Erfahrung und Routine aus einigen hundert ähnlicher Verfahren der letzten Jahre ein. Und diese Erfahrung zeigt: in vielen Fällen ist die Beweislage derart dünn, dass mit einer professionellen Verteidigung die Vorwürfe entkräftet werden und eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden kann.


Wir sollen sprechen? Sie erreichen uns über das Kontaktformular, per E-Mail oder Telefon. Ein unverbindliches erstes Gespräch ist persönlich, telefonisch oder per Videocall in aller Regel noch am selben Tag möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Nils Paßmann

Beiträge zum Thema