Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt vielerlei Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmittel unter Strafe.

1) Allgemeines
Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und beinahe jedweder Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM) ist unter Strafe gestellt, sofern die behördliche Erlaubnis hierzu fehlt. Lediglich der Konsum von Betäubungsmittel ist straffrei. Allerdings geht einem solchen Konsum zu meist ein Erwerb von Betäubungsmitteln oder ein Besitz von Betäubungsmitteln voraus (der aber durch die Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden muss). Wichtig sind im Betäubungsmittelstrafrecht die Unterscheidung zwischen verschiedenen Mengenbegriffen und verschiedenen Betäubungsmitteln. Es ist einleuchtend, dass von Seiten der Justiz ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Haschisch oder Marihuana und Ecstasy vergleichsweise milder bestraft wird als der Umgang mit sogenannten harten Drogen wie z. B. Heroin und Kokain. Ganz entscheidend wird aber der Unterschied von verschiedenen Mengen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Grundsätzlich kann das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

2) Handeltreiben mit "nicht geringer Menge" und Besitz von Drogen in nicht geringer Menge stellen einen Verbrechenstatbestand dar. Dies bedeutet, dass es keine Geldstrafen mehr gib sondern nur noch Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren. Es ist hier also ganz deutlich zu sehen, wie sich der Mengenbegriff in der Praxis auswirkt. Die "nicht geringe Menge", wie es das Gesetz formuliert, soll hier anhand von Marihuana oder Haschisch erklärt werden. Hierbei kommt es nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels an, sondern auf das Gewicht des reinen Wirkstoffes. Bei Haschisch oder Marihuana ist die nicht geringe Menge erreicht, wenn das Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 7,5g reinem Tetrahydrocannabinol (THC) übersteigt. Konkret bedeutet das, dass bereits 75g Haschisch bei einem Wirkstoffgehalt von 10% diese Menge erfüllen. Sofern der Wirkstoffgehalt höher ist, reicht u. U. auch deutlich weniger Rauschgift aus. Der Autor konnte in den letzten Jahren einen stetigen Anstieg bei der Qualität von Marihuana und Haschisch feststellen. Heute ist ein Wirkstoffgehalt von 15 % schon fast der Regelfall. Das bedeutet, schon bei dem Besitz (oder dem Handeltreiben) von 50 Gramm Marihuana in dieser Qualität ist der Verbrechenstatbestand erfüllt.

Noch härtere Strafen sieht das Betäubungsmittelgesetz vor, für Straftäter die entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln handeln. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei bzw. fünf Jahren und höchstens 15 Jahren vor.

3) geringe Menge von Betäubungsmittel
Bei Besitz oder Erwerb einer geringen Menge von Rauschgift kann die Ermittlungsbehörde sogar von der Verfolgung nach § 31a BtMG absehen, wenn das Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum gedacht war. Eine geringe Menge von Marihuana oder Haschisch liegt vor, wenn ein Gewicht (also nicht Wirkstoffgehalt) von bis zu 6 g vorliegt (diese Grenze gilt für Bayern, in anderen Bundesländern gelten zum teil höhere Grenzen). Allerdings ist die Handhabung der Vorschrift des § 31a BtMG von Bundesland zu Bundesland verschieden. Auch hier ist ein Nord-Süd Gefälle festzustellen, in Bayern wird in den seltensten Fällen von der Strafverfolgung abgesehen.

Gerade bei dem Vorwurf von Drogenstraftaten wie Drogenbesitz oder Drogenhandel (wird auch Dealen genannt) ist es dringend anzuraten einen im Bereich des BtMG erfahrenen Strafverteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Bei den unter Punkt 2 genannten Tatbeständen ist ohnehin vorgeschrieben, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat. Warten Sie nicht solange, bis das Gericht einen Pflichtverteidiger beauftragt, sondern nehmen Sie Ihr Recht den Anwalt selbst auszuwählen wahr.

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Der Autor dieses Artikels ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 1998 in München in der Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl in  Bogenhausen (Denning) für den Bereich Strafrecht zuständig. Er betreibt unter der Rufnummer 0177 2052031 einen strafrechtlichen Notdienst in München, der 24 Stunden, 7 Tage in der Woche erreichbar ist.


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