Nötigung im Straßenverkehr

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Die Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufig angezeigtes Delikt im Straßenverkehr. Wer auf der Landstraße seinen Überholvorgang abbrechen muss und durch Wiedereinscheren ein anderes Fahrzeug zum Bremsen zwingt, hat schon den objektiven Tatbestand erfüllt und muss mit einer Anzeige rechnen. Nicht selten wird dieses Verhalten sogar als Straßenverkehrsgefährdung verfolgt. 

Wer auf der Autobahn zu dicht auffährt und den Vordermann „wegdrängelt" läuft ebenfalls Gefahr eine Anzeige wegen Nötigung zu kassieren. Sogar das Blockieren der Überholspur auf der Autobahn kann als Nötigung gewertet werden.

Der Gang zu einem im Verkehrsrecht und Strafrecht versierten Anwalt ist dann unvermeidbar.

Das Wichtigste: Bei einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr sollten Sie Schweigen. Sie sollten in keinem Fall darüber Angaben machen, wer das Fahrzeug gefahren ist! Sie sollten sich in keinem Fall rechtfertigen, für all das ist immer noch Zeit nach der Beratung und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. 

Bei einer Nötigung im Straßenverkehr haben Sie mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Es droht Ihnen ein Strafverfahren mit Fahrverbot oder Führerscheinsperre, Punkte (5 Punkte nach altem Recht, ab dem 1.5.2014 bei Fahrverbot 2 Punkte oder mit Führerscheinsperre 3 Punkte) und eine Geldstrafe von 2 Nettomonatsgehältern (Ersttäter). Wer schon einschlägig aufgefallen ist, hat unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe zu erwarten.

Für einen Verteidiger gibt es beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr vielfältige Ansatzmöglichkeiten. Für die Zwangsausübung ist eine Einwirkung von einer gewissen Dauer notwendig. Des Weiteren ist für das Begehen einer Nötigung im Straßenverkehr auch die Verwerflichkeit des Handelns zu prüfen. Und nicht zuletzt ist häufig genug nicht nachweisbar, wer das Fahrzeug geführt hat.

Wer das Verfahren einfach laufen lässt, vergibt viele gute Verteidigungschancen im Ermittlungsverfahren und erhält zu guter Letzt wahrscheinlich einen Strafbefehl.

In der Anwaltskanzlei PERATHONER & PFEFFERL in München Denning (Bogenhausen) ist seit 1998 für den Fachbereich Strafrecht und Verkehrsrecht Herr Michael D. Pfefferl zuständig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und betreibt unter der Rufnummer 0177 2052031 einen strafrechtlichen Notdienst in München. Der Anwaltsnotdienst ist 24 Stunden am Tag, auch am Wochenende, erreichbar.


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