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Betriebsgefahr eines parkenden Kfz

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Steigt der Fahrer aus seinem parkenden Auto aus, muss er sicherstellen, dass sich kein Verkehr nähert, den er mit der geöffneten Tür am Vorbeifahren hindert. Jeder Autofahrer kennt das Problem: Parkt man parallel zur Fahrbahn, muss man manchmal ewig warten, bis man aussteigen kann, weil ständig Autos an einem vorbeifahren. Öffnet man die Fahrertür zu weit und kann das vorbeifahrende Auto nicht mehr rechtzeitig bremsen, ist ein Unfall schnell passiert.

Unfall wegen unachtsamen Aussteigens

Im konkreten Fall wartete ein Mann in seinem Auto auf einen Bekannten und stand dabei auf einem Parkplatz parallel zur Fahrbahn. Als sich der Bekannte mit seinem Kfz näherte, öffnete der Parkende die Autotür so weit wie möglich, sodass sie in die Fahrbahn ragte. Der Bekannte machte eine Vollbremsung, kam jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen, sodass er das parkende Kfz beschädigte. Dessen Eigentümer verlangte vom Fahrer gerichtlich Schadensersatz.

Keine Haftung des Vorbeifahrenden

Das Landgericht (LG) Wiesbaden verneinte eine Haftung des Fahrers. Der Unfall sei allem Anschein nach allein aufgrund des Verhaltens des Aussteigenden passiert. Immerhin habe er gegen die Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen nach § 14 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Wolle man eine Tür zur Fahrbahn hin öffnen, dürfe sie nur langsam und spaltweise (etwa 10 cm pro Spalt) aufgemacht werden. Außerdem müsse sich der Aussteigende vergewissern, dass der vorbeifahrende Verkehr durch die Öffnung der Tür nicht behindert werde.

Der Fahrer hingegen habe gegen keine Verkehrspflicht verstoßen, sodass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter der des parkenden Kfz zurücktrete. Diesem sei deswegen auch eine Betriebsgefahr zuzurechnen, weil es den Verkehr - trotz Parkens auf dem Stellplatz - beeinflusst habe, als die geöffnete Tür in die Fahrbahn ragte.

(LG Wiesbaden, Urteil v. 02.12.2011, Az.: 9 S 16/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

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