Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung und Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

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Die Deutsche Rentenversicherung achtet aktuell im Rahmen von Betriebsprüfungen verstärkt darauf, ob Geschäftsführer einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter dieser GmbH sind, im Hinblick auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

Problematisch sind dabei die Fälle, in denen der jeweilige Gesellschafter nicht die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH innehat (sogenannter Minderheitsgesellschafter) und dessen Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt wurde.

In diesen Fällen wird die Deutsche Rentenversicherung in der Regel eine Sozialversicherungspflicht annehmen und, soweit Beträge an die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung nicht abgeführt wurden, diese nachberechnen und einfordern. Dies kann sich in dem jeweiligen Prüfungszeitraum von üblicherweise vier Jahren zu erheblichen Beträgen aufsummieren, die dann nachzubezahlen sind.

Als alleiniges Argument für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung gilt aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung bzw. nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine besondere Regelung im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag der GmbH, nach der der Minderheitsgesellschafter über besondere Stimmrechte verfügt, die ihm maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zubilligen.

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