BFH: Außergewöhnliche Belastungen steuerlich besser absetzbar

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Gute Nachrichten für Steuerzahler. Der Bundesfinanzhof sorgt mit einem weitreichenden Urteil vom 19. Januar 2017 für steuerliche Entlastungen (Az.: VI R 75/14). Demnach können jetzt außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten wirkungsvoller von der Steuer abgesetzt werden.

Zur Berechnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen hat der BFH die individuellen Grenzen, also die zumutbare Belastung, zu Gunsten der Steuerzahler verschoben.

Ob und inwieweit außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, berechnet sich nach einem komplizierten Schlüssel und ist z.B. abhängig von der Höhe der Einkünfte oder der Anzahl der Kinder. Der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ist nur dann möglich, wenn der Steuerzahler über einen zumutbaren Eigenanteil hinaus belastet wird. Diese Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro). Außerdem fließen Familienstand und Kinderzahl in die Berechnung ein. Das führt z.B. dazu, dass bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften über 51.130 Euro der Prozentsatz bei vier Prozent liegt.

Auch das klagende Ehepaar fiel unter diesen Prozentsatz. Gemeinsam hatten sie Einkünfte von mehr als 51.130 Euro. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung machten sie Krankheitskosten in Höhe von 4148 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berechnete einen Eigenanteil von 4 Prozent. Dadurch wirkten sich nur noch Krankheitskosten in Höhe von 2069 Euro steuermindernd aus.

Dagegen klagte das Ehepaar und hatte Erfolg. Der BFH ermittelte die Zumutbarkeitsgrenze neu. Dadurch ist nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Im Falle des Ehepaars erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten dadurch um 664 Euro. Maßgebend für die nun gestufte Ermittlung sind, so die Entscheidung des BFH, insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstelle, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung hätten entstehen können, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

„Nach der Entscheidung des BFH können außergewöhnliche Belastungen nun in einem größeren Umfang steuerlich abgesetzt werden. Das betrifft nicht nur Krankheitskosten, sondern z.B. auch Belastungen durch Pflegekosten, Unterhaltskosten oder Beerdigungskosten“, erklärt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/


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