BFH II R 18/11- Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 V Nr 1 ErbStG
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BFH II R 18/11
Urteil vom 04.07.2012
Erbschaftsteuer
Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 V Nr 1 ErbStG
Stichtag
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Die Kläger sind Erben ihrer im Dezember 2006 verstorbenen Schwester.
Sie machten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung die Abschlusszahlungen für die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
der Erblasserin für das Todesjahr 2006 als Nachlassverbindlichkeiten geltend.
BFH II R 18/11
Das Finanzamt versagte den Abzug.
Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die auf die Erben entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres,
einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind.
Begründung:
- Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.
- Das Stichtagsprinzip (§ 9 und § 11 ErbStG) steht dem Abzug dieser Steuerverbindlichkeiten nicht entgegen.
- Als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist die Einkommensteuer-Abschlusszahlung i.S. des § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG.
- Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
- Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.
Allgemein:
Inwieweit sind Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig?
BFH II R 18/11
Grundsätzlich gilt: Vom Erblasser herrührende Steuerschulden sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Das bedeutet, dass sie den Wert des Nachlasses mindern und somit die Erbschaftsteuer reduzieren.
Welche Steuerschulden sind abzugsfähig?
- Einkommensteuer: Einkommensteuerschulden des Erblassers, auch aus dem Todesjahr, sind abzugsfähig.
- Erbschaftsteuer: Auch Erbschaftsteuern, die der Erblasser selbst für einen früheren Erwerb schuldete, können abgezogen werden.
- Schenkungsteuer: Schenkungsteuerschulden des Erblassers sind ebenfalls abzugsfähig.
- Grundsteuer: Offene Grundsteuerforderungen, die auf den Erblasser entfallen, mindern den Nachlass.
- Umsatzsteuer: Schuldet der Erblasser Umsatzsteuer, z.B. aus unternehmerischer Tätigkeit, ist diese abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind:
- Steuern, die erst nach dem Tod des Erblassers entstehen. Dies betrifft beispielsweise die Erbschaftsteuer, die auf den Nachlass des Erblassers anfällt.
- Steuerschulden, die nicht vom Erblasser herrühren. Hat beispielsweise ein Erbe eigene Steuerschulden, können diese nicht mit dem Nachlass verrechnet werden.
BFH II R 18/11
Wichtig:
Um die Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen zu können, müssen sie nachgewiesen werden.
In der Regel geschieht dies durch entsprechende Bescheide der Finanzbehörden.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt ein Vermögen von 200.000 Euro und Steuerschulden in Höhe von 20.000 Euro.
Als Nachlassverbindlichkeit mindern die Steuerschulden den Nachlass auf 180.000 Euro.
Die Erbschaftsteuer wird dann nur auf diesen Betrag berechnet.
Zusätzliche Hinweise:
- § 10 ErbStG regelt generell die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Neben Steuerschulden sind dies beispielsweise auch Beerdigungskosten, Schulden aus Verträgen des Erblassers oder Pflichtteilsansprüche.
- Die Höhe der abzugsfähigen Steuerschulden ist auf den nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert begrenzt.
BFH II R 18/11 - Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 V Nr 1 ErbStG
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