BFH Urteil 16.1.2019 – II R 7/16 - Grunderwerbsteuerpflicht für Kaufrechtsvermächtnis
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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2019 (II R 7/16) befasst sich mit der Frage, ob der Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Dabei hat der BFH entschieden, dass ein Kaufvertrag, der auf der Grundlage eines Vermächtnisses geschlossen wird, grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, die normalerweise für Erwerbe von Todes wegen gilt, greift in diesem Fall nicht, da der Rechtsgrund des Erwerbs der Kaufvertrag ist und nicht das Vermächtnis selbst.
Der BFH stellte klar, dass es bei einem Vermächtnis, das ein Kaufrecht einräumt, entscheidend darauf ankommt, ob das Vermächtnis dem Bedachten direkt einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks verschafft oder lediglich das Recht auf den Abschluss eines Kaufvertrags gewährt.
Diese Frage ist durch die Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.
Dabei wird berücksichtigt, ob der Vermächtnisnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf die Übereignung des Grundstücks hat oder ob es sich um ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags handelt, das erst noch zu einem Übereignungsanspruch führen kann.
Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein vermachtes Kaufrecht stets unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verschafft.
In dem zu entscheidenden Fall war das Vermächtnis so auszulegen, dass es dem Kläger lediglich das Recht auf den Abschluss eines Kaufvertrags einräumte.
Da der Kaufvertrag selbst und nicht das Vermächtnis die Grundlage für den Erwerb des Grundstücks bildete, unterlag dieser Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Köln.
Es wurde festgestellt, dass eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 oder Nr. 6 GrEStG in diesem Fall in Betracht kommt.
Das Vermächtnis war nicht ausreichend, um eine unmittelbare Steuerbefreiung zu rechtfertigen, da der eigentliche Erwerbsvorgang durch den später abgeschlossenen Kaufvertrag zustande kam.
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