BFSG Abmahnung - Beratung vom Spezialisten

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnung wegen Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Unternehmen, die von den gesetzlichen Anforderungen betroffen sind, müssen bis zu diesem Zeitpunkt die darin enthaltenen Vorgaben erfüllen. Nach dem Stichtag drohen Unternehmen, die sich nicht an das Gesetz halten, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder befugte Organisationen. In diesem Beitrag beleuchten wir, welche Pflichten das Gesetz mit sich bringt, wann eine Abmahnung möglich ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben können – ebenso wie mögliche Verteidigungsstrategien.

Abmahnung BFSG Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Wann kann eine Abmahnung wegen BFSG-Verstoß erfolgen?

Ein Unternehmen riskiert eine Abmahnung, wenn es die Vorschriften des BFSG missachtet. Laut § 3a UWG liegt ein unlauteres Verhalten vor, wenn gegen Gesetze verstoßen wird, die auch dem Zweck dienen, das Verhalten auf dem Markt im Interesse der Teilnehmer zu regulieren. Der Verstoß muss außerdem geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Voraussetzung für eine solche Abmahnung ist somit, dass die betreffenden BFSG-Vorgaben als sogenannte Marktverhaltensregeln gelten und unter die Regelung des § 3a UWG fallen.

Ein Blick in die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28653) zeigt zwar keine explizite Einordnung des BFSG als Marktverhaltensregel, dennoch können bestimmte Verpflichtungen des Gesetzes in diese Kategorie fallen – insbesondere wenn sie dem Schutz von Menschen mit Einschränkungen dienen und damit auch eine wettbewerbliche Relevanz erlangen.

Was ist eine BFSG-Abmahnung?

Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei einer BFSG-Abmahnung um eine formalisierte Aufforderung, ein gesetzeswidriges Verhalten zu unterlassen. Solche Abmahnungen enthalten in der Regel eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese dient dazu, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Häufig ist der Abmahnung auch eine Rechnung für entstandene Kosten oder eine Aufwandspauschale beigefügt. Ziel ist es, den Konflikt außergerichtlich zu lösen.

Wer darf abmahnen?

Nach § 8 UWG sind nur bestimmte Akteure berechtigt, Abmahnungen wegen Verstößen gegen das BFSG auszusprechen. Dazu zählen:

  • Wettbewerber, die in nennenswertem Umfang ähnliche Leistungen anbieten,

  • bestimmte Wirtschafts- und Verbraucherverbände (sofern sie in die Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen sind),

  • sowie Industrie- und Handelskammern.

Das Wettbewerbsrecht zielt darauf ab, dass Mitbewerber rechtswidriges Verhalten ihrer Konkurrenten unterbinden können, um faire Marktbedingungen zu gewährleisten.

Form und Inhalt einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss keine bestimmte Form aufweisen – in dringenden Fällen ist auch eine mündliche Abmahnung denkbar. Jedoch schreibt § 13 UWG vor, dass bestimmte Inhalte enthalten sein müssen, wie etwa:

  • Name des Abmahnenden,

  • Grund und Umfang der behaupteten Rechtsverletzung,

  • Berechnung eventueller Kostenansprüche,

  • Angaben zur Anspruchsberechtigung.

Reaktion auf eine BFSG-Abmahnung

Erhält man eine Abmahnung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das BFSG, sollte man umgehend fachkundigen Rechtsrat einholen – idealerweise bei einem Anwalt mit Spezialisierung im Wettbewerbsrecht. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung zieht weitreichende Konsequenzen nach sich: Bei einem erneuten Verstoß droht eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe. Auch Auskunfts- oder Schadensersatzforderungen können im Raum stehen. Es ist daher ratsam, die Lage umfassend prüfen zu lassen, bevor man eine Erklärung abgibt oder gerichtliche Schritte einleitet.

Unsere Unterstützung bei BFSG-Abmahnungen

Sie haben eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erhalten oder möchten selbst gegen ein gesetzeswidriges Verhalten vorgehen? Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und steht Ihnen bundesweit kompetent zur Seite – schnell, professionell und rechtssicher. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei über den folgenden Link:

Abmahnung BFSG Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Foto(s): LL

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Loschelder

Beiträge zum Thema