BGH aktuell zum Nachscheidungsunterhalt

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Einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15.11.2017 zum Aktenzeichen XII ZB 503/16) lassen sich in mehrerlei Hinsicht wichtige Erkenntnisse für die Praxis entnehmen:

Zum einen stellte der Senat klar, dass ein Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten schon dann zu bejahen ist, wenn das Ergebnis der Auskunftserteilung für den Unterhaltsanspruch Folgen haben kann. Ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Auskunftserteilung ergebe sich stets in den Fällen, in denen unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Verwendung des Einkommens eine Darlegung des Bedarfs bei quotaler Berechnung in Betracht kommt. Die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig könne dem Auskunftsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Zum anderen ergibt sich aus der Entscheidung des Senats, dass im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen werden kann, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages in Gänze für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Ab welcher Höhe genau eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des Lebensbedarfs spricht, bleibt der richterlichen Entscheidung im konkreten Einzelfall vorbehalten.

Zwar gibt es keine feste gesetzliche Begrenzung der Unterhaltshöhe. Da der Unterhalt nämlich individuell zu berechnen ist und der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfassen soll (vgl. § 1360a Abs. BGB), kommt eine fixe Obergrenze für den Unterhalt nicht in Betracht. Es gibt jedoch eine Begrenzung, die allgemein als sog. „relative Sättigungsgrenze“ bezeichnet wird. Zur Festlegung dieser Grenze gibt es auch nach der vorstehend skizzierten Entscheidung weiterhin keine bundesweit einheitliche Regelung oder gerichtliche Vorgehensweise. Dies führt dazu, dass es regelmäßig eines erhöhten Überzeugungsaufwandes bedarf, die relative Sättigungsgrenze in erster Instanz vor dem Familiengericht durchzusetzen. 


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