BGH beschäftigt sich erneut mit Widerruf von Darlehen

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Der Bundesgerichtshof befasst sich am 23. Februar 2016 mit Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen und verhandelt unter den Aktenzeichen XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 die Klage eines Verbraucherverbandes auf Unterlassung.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte kritisiert, dass die beklagte Bank mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge mit Hilfe von Musterformularen abschließt. Darin sei die enthaltene Widerrufsinformation nicht deutlich genug hervorgehoben. In dem Verfahren XI ZR 101/15 wurde zudem beanstandet, dass die Bank durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation bewusst von deren Inhalt ablenke.

Verdachtsmomente zieht man aus der wohl nicht ganz zufälligen Aneinanderreihung von wichtigen und völlig unerheblichen Optionen. Diese Einzelklage ist bislang in den Vorinstanzen (OLG Stuttgart) abgewiesen worden, das erste Verfahren war dort dagegen erfolgreich.

Rechtsanwalt Markus Jansen – Partner bei AJT Rechtsanwälte – ist Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und auf Bankrecht spezialisiert: „Der Verdacht, dass Formulare bewusst so gestaltet sind, dass wichtige Fragen eher beiläufig und unkonzentriert beantwortet werden sollen, liegt ja auf der Hand und beschreibt gängige Verkaufspraktiken. Ich würde mir vom BGH ein Urteil wünschen, das dieser Praxis keinen Spielraum gibt.“

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/


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