BGH: Das Wechselmodell kann gerichtlich angeordnet werden

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(07.03.2017)

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (Xii ZB 601/15) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wechselmodell durch eine gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann.

Die Oberlandesgerichte gingen bislang weit überwiegend davon aus, dass die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells nicht ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern möglich sei.

Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner jetzigen Entscheidung vom 01.02.2017 widersprochen und festgestellt, dass die Anordnung eines Wechselmodells durch das Gericht im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist.

Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert die Anordnung eines Wechselmodells für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs ist das Wechselmodell anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Hierbei soll auf Seiten des Kindes ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sichere Bindung beruhende, tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann ggfls. auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Ein wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmend Gewicht beizumessen ist. Hierzu ist das Kind i. d. R. durch das Gericht anzuhören.

Darüber hinaus setzt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Neben geeigneten äußeren Rahmenbedingungen wie etwa die gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen sollen beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen.

Ein Wechselmodell wird deshalb bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da die Kinder durch vermehrte und ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert werden und in Loyalitätskonflikte kommen können.

Ob eine gerichtliche Umgangsregelung in Form des sogenannten Wechselmodells dem Kindeswohl entspricht, ist in jedem Fall durch das Familiengericht durch umfassende Aufklärung des Sachverhaltes zu kläre, wobei ggfls. auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden kann.

Quelle: Homepage des BGH

Lothar Böhm

Rechtsanwalt


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