BGH ent­scheidet den Schwarzwälder-Schinken-Streit

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Seit dem Jahr 1997 ist der Begriff "Schwarzwälder Schinken" rechtlich geschützt. Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) musste entschieden werden, ob das Produkt auch Schwarzwälder Schinken genannt werden darf, wenn es zwar im Schwarzwald produziert wurde, das Verpacken und Aufschneiden jedoch in Niedersachsen stattfindet.

Der BGH entschied, dass auch in diesem Fall der Begriff Schwarzwälder Schinken verwendet werden darf (Beschl. v. 3.9.2020, Az. I ZB 72/19).

Der Fall beschäftigte die Richter seit mehreren Jahren. Im Jahr 2005 beantragte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller, dass die Regelung zum Schutz des Begriffs noch verschärft werden soll. Grund hierfür war, dass der Schinken seltener am Stück verkauft wird, sondern zunehmend in Scheiben. Der Schutzverband wollte erreichen, dass das gewerbliche Verpacken und Aufschneiden nur im Schwarzwald erfolgen darf.

Niedersächsische Hersteller legen Einsprüche ein

Gegen diesen Vorstoß wurden nun mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von dem vorliegenden Hersteller in Niedersachsen, welcher zwar im Schwarzwald produziert aber das Aufschneiden und Verpacken in Niedersachsen durchführt. Der Streitfall landete mehrfach beim Bundespatentgericht und im Jahre 2008 sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 19.12.2018, Az. C-367/17). Der EuGH entschied, dass Beschränkungen nur gerechtfertigt seien, wenn sie "ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten“. Die Endentscheidung beim Schwarzwälder Schinken wurde damit den deutschen Gerichten überlassen.

Der BGH entschied gleich wie bereits das Bundespatentgericht im Jahr 2019. Dieses hatte damals entschieden, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. Außerhalb des Schwarzwald könne ebenso kontrolliert werden, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Anlagen korrekt gereinigt werden. Produktspezifisches Fachwissen sei hierfür nicht notwendig.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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