BGH entscheidet am 08. Mai über Diesel-Thermofenster

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.

Der Bundesgerichtshof hat angekündigt, am 8. Mai 2023 die Folgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21) in "Dieselverfahren" zu erörtern. 

An diesem Tag will der Bundesgerichtshof Urteile in zwei Verfahren verkünden: 

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte vor Abschluss des Kaufvertrags bei einer Überprüfung des auch in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Aufheizstrategie festgestellt und durch Bescheid vom 1. Dezember 2017 nachträgliche Nebenbestimmungen für die der Beklagten erteilte EG-Typgenehmigung angeordnet. Im Verfahren VIa ZR 533/21 verlangt der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag mit dem Vertragshändler und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 29. September 2020 (Aktenzeichen: 7 O 313/19) die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (Aktenzeichen: 18 U 185/20) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Instanzgerichte sind der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB unabhängig davon habe, ob in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. 

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt. Das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit  die Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2021 (Aktenzeichen 29 O 286/21) der Klage unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 5. Juli 2022 (Aktenzeichen: 24 U 314/21) die auf das Recht der unerlaubten Handlung gestützte Klage und darüber hinaus das auf kaufrechtliche Ansprüche gestützte Begehren des Klägers abgewiesen. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet, weil es an zu berücksichtigendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten fehle. 

Wir berichten an dieser Stelle, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.


Foto(s): Carolin Rogoz


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