BGH: HEIMBETREIBER HABEN IHRE BEWOHNER VOR SCHADEN ZU SCHÜTZEN. GILT DAS AUCH VOR CORONA?

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Wenn der Heimbetreiber seine Bewohner vor Gefahren nicht hinreichend schützt, haftet er für den entstandenen Schaden.

Der Bundesgerichtshof konkretisierte im Januar 2021 die Pflichten der Heimbetreiber und wird dadurch eine Welle von Veränderungen verursachen.

Der Heimbetreiber hat die Organisationspflicht Schaden der Heimbewohner abzuwenden und zu vermeiden. Dies muss technisch, personell und rechtlich organisiert werden, sonst kann jede wesentliche Pflichtverletzung zu hohen Schadensersatz - und Schmerzengeldforderungen führen.

Konkret formulierte der Bundesgerichtshof es wie folgt: 

"Der Heimbetreiber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend ist, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen."

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Heimbetreiber diese Pflicht verletzt.
Ein dementer Heimbewohner stürzte aus einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Fenster und starb. Die Erben machen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Aus meiner Sicht kann diese Entscheidung auf viele Fälle übertragen werden - auch auf mangelnden Schutz eines Heimbetreibers vor einer Corona-Erkrankung.  Die Erfüllung dieser - vom BGH geforderten Organisationspflichten - erfordert die Zusammenarbeit verschiedener Experten: Versicherungsfachmann, Anwalt, Arzt, Pfleger, Techniker, u.U. Virologe ua.

Risikomanagement ist notwendig.

Hermann Kulzer
Master of business and administration (Sozialmanagement)
Rechtsanwalt
Wirtschaftsmediator (DIU)


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