BGH: Klinik muss vereinbarte Chefarzt-Behandlung auch einhalten
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Wo Chefarzt draufsteht, muss auch Chefarzt drin sein. Oder anders formuliert: Wer eine Behandlung durch den Chefarzt vereinbart hat, hat auch Anspruch darauf, dass sie vom Chefarzt durchgeführt wird. Ansonsten kann der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Das geht aus einem Urteil des BGH vom 19. Juli 2016 hervor (Az.: VI ZR 75/15).
Im konkreten Fall war bei einem Patienten eine Operation an der Hand notwendig. Der Mann willigte in die OP ein. Vereinbart wurde, dass der Eingriff vom Chefarzt durchgeführt werden sollte. Tatsächlich nahm aber sein Stellvertreter die Operation vor. Als es nach der OP zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen war, klagte der Mann auf Schmerzensgeld. Mit seiner Klage scheiterte er in den Vorinstanzen. Denn die Klinik konnte nachweisen, dass der Eingriff fehlerfrei durchgeführt wurde und es auch bei einer Behandlung durch den Chefarzt zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Der BGH sah die Sache jedoch anders: Der Patient hätte aufgeklärt werden müssen, dass ein anderer Arzt als vereinbart die OP durchführt. Da dies nicht der Fall gewesen sei und es daher an einer wirksamen Einwilligung des Patienten gemangelt habe, sei der Eingriff rechtswidrig erfolgt. Klinik oder Ärzte dürften sich nicht über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sein Recht auf körperliche Integrität hinwegsetzen, so die Karlsruher Richter. Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall nun neu entscheiden.
Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, bei der Kanzlei AJT in Neuss u. a. für Medizinrecht zuständig, begrüßt das Urteil: „Für die meisten Patienten sind Operationen auch eine Vertrauenssache. Dieses Vertrauen hat die Klinik missbraucht, indem sie sich eigenmächtig und ohne Einwilligung des Patienten über eine Vereinbarung hinweggesetzt hat.“
Mehr Informationen: www.ajt-neuss.de/medizinrecht
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