BGH: Kosten definieren erheblichen Mangel - Beeinträchtigung der Funktion sekundär

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Ein Sachmangel muss erheblich sein, damit er zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse". Zu dieser Ansicht kam der Bundegerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni (VIII ZR 202/10) und hat damit seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt: Demnach sind Sachmängel, deren Beseitigung nur knapp ein Prozent des Kaufpreises kosten, im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB als unerheblich einzustufen.

Die Beeinträchtigung der Funktion sei nur dann entscheidend, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache beim Rücktritt ungeklärt ist, erläutert der BGH laut Pressemitteilung. Zudem spielt aus Sicht der Richter keine Rolle, dass der Kaufgegenstand vor der Rücktrittserklärung bereits mehrfach nachgebessert wurde. Dies wirke sich nicht auf die Erheblichkeit aus.

Im vorliegen Fall hatte der Rechtsvorgänger der Klägerinnen ein Wohnmobil für fast 135.000 Euro gekauft. Vier Mal musste die Werkstatt bei dem Wohnmobil nachbessern. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerinnen forderten knapp 128.000 Euro plus Zinsen zurück. Landgericht und Oberlandesgericht hatten den Klägerinnen überwiegend Recht gegeben.


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