BGH zur Anspruchsverjährung bei Sachmängeln - Revisionsgegenstand war Pferdeverkauf

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Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich mit vielen komplexen rechtlichen Fragen, die aber in der Praxis des Auto-Käufers manchmal von großer Bedeutung sein können. Zwar ging es in dem zu entscheidenden Fall (AZ: VIII ZR 180/14 vom 29.04.2015) um den Verkauf eines Pferdes, die Aussagen lassen sich allerdings nahezu unverändert auf den Fahrzeugverkauf bzw. -ankauf übertragen.

Erste wichtige Aussage des Urteils für den Auto-Käufers ist, dass die Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach erfolgtem Rücktritt der Regelverjährung unterliegen. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre, wobei die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (Jahr der Rücktrittserklärung), beginnt.

Die zweite wichtige Aussage des Urteils betrifft die Frage der Hemmung der Verjährung. Der BGH entscheidet hier käuferfreundlich. Der Käufer kann ja wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder mindern bzw. Schadenersatz verlangen.

Verklagt der Käufer den Verkäufer auf Zahlung eines Minderungsbetrages, so hemmt dies zwar gemäß § 204 BGB nicht die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen, allerdings tritt eine Hemmung gemäß § 213 BGB ein. Dies hat der BGH nunmehr unmissverständlich klargestellt.

Gegenstand der Revision vor dem BGH war der Verkauf eines Pferdes zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro.

Dieses erwarb die Klägerin am 06.01.2007. Vorher wurde das Tier durch einen Tierarzt untersucht und es wurden keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten festgestellt. Mittels anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2007 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten (Verkäuferin des Pferdes) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Pferd leide an einer Hufrollenerkrankung und lahme.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2008 begehrte sodann die Klägerin allerdings nicht mehr den Rücktritt, sondern die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 Euro.

Am 15.09.2008 machte die Klägerin den Minderungsanspruch vor dem Landgericht (LG) Wuppertal geltend. Dieses erteilte allerdings an die Klägerin den Hinweis, dass es sich bei der vorher abgegebenen Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handle, weswegen im Falle seiner berechtigten Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei.

Hierauf änderte die Klägerin mit einem am 19.02.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihr Klagebegehren und verlangte nunmehr – gestützt auf den am 21.06.2007 erklärten Rücktritt – die Rückzahlung des Kaufpreises für das Pferd Zug um Zug gegen Herausgabe. Das LG Wuppertal gab der Klage weitaus überwiegend statt.

Hiergegen ging die Beklagte in Berufung. Das OLG Düsseldorf sah den Anspruch der Klägerin als verjährt an und wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolgreich.

Im Rahmen der Revisionsbegründung setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, ob der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Zeitpunkt der Änderung des Klagebegehrens am 19.02.2013 bereits verjährt war.

Anders als das Berufungsgericht ging der BGH allerdings zulasten der Verkäuferin des Pferdes nicht von der Verjährung aus.

Zutreffend sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach ausgeübtem Rücktrittsrecht innerhalb von drei Jahren verjähre. Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31.12.2010 abgelaufen. Es sei auch zutreffend, dass durch die Erhebung der Klage auf Zahlung eines Minderungsbetrages die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt wurde:

„Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden.“

Da ein Anspruch auf Minderung eingeklagt wurde, trat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Verjährungshemmung im Hinblick auf Rückzahlungsansprüche ein.

Die am 19.02.2013 erfolgte Klageänderung kam hingegen zu spät. Eine Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB konnte nicht mehr eintreten, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückabwicklung bereits verjährt war (Stichtag: 31.12.2010).

Das Berufungsgericht hatte allerdings übersehen, dass auf den konkreten Fall § 213 BGB anwendbar war, welcher die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen auch auf Ansprüche ausdehnt, „die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind“.

§ 213 BGB lautet:

„Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.“

Nach Ansicht des BGH war der Anwendungsbereich des § 213 BGB in diesem Fall eröffnet. Dieser sei auch dann vorliegend, wenn der Käufer von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch mache, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreife.

Auch wenn der Käufer sein Wahlrecht schon ausgeübt habe und vom Vertrag zurückgetreten sei, sei der Anwendungsbereich des § 213 BGB im Hinblick auf die im § 437 Nr. 2 BGB genannten Ansprüche noch gegeben.

Der BGH beanstandete in diesem Zusammenhang die Auslegung des Berufungsgerichts zur Vorschrift des § 213 BGB.


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