BGH: nachbarrechtlicher Schadensausgleich zwischen Wohnungseigentümern und zwischen deren Mietern

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Einen nachbarrechtlichen Ausgleich von unverschuldet herbeigeführten Schäden durch die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstück hat das Gesetz in § 906 II 2 BGB nur für Grundstücksnachbarn vorgesehen, nicht für Wohnungseigentümer und ihre Mieter.

Das Problem stellt sich z.B., wenn ein unverschuldeter Wasserschaden (geplatzter Schlauch) die darunterliegenden Räume verwüstet. Geschädigt ist dann der Mieter oder Eigentümer der unteren Wohnung, eventuell auch beide. Die üblichen Schadensersatzansprüche entfallen hier möglicherweise mangels Verschulden.

Einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch bietet § 906 II 2 BGB. Der BGH hat nunmehr die analoge Anwendung dieser Vorschrift für benachbarte Wohnungseigentümer - aber auch für die Mieter der benachbarten Wohnungseigentümer - in seiner Entscheidung vom 25.10.2013 bejaht.

In dem obigen Beispielsfall kann nun der geschädigte Mieter von dem Mieter, dessen Schlauch geplatzt ist, unmittelbar Ersatz seines Schadens -analog § 906 II 2 BGB - verlangen, ohne ein Verschulden nachweisen zu müssen.

Die Entscheidung ist insbesondere interessant, wenn eine Hausratversicherung fehlt.


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