BGH: Nachbesserung nur nach Mängelbegutachtung - Urteil klärt Rechte des Verkäufers

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Ein Fahrzeugverkäufer muss seine Bereitschaft zur Behebung eines Mangels erst dann erklären, wenn er die Gelegenheit hatte, den angezeigten Schaden zu begutachten. Die Aufforderung einer Blanko-Erklärung zur Übernahme einer Nachbesserungspflicht ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Juli nicht nur unangemessen. Durch ein derartiges Vorgehen bekomme der Verkäufer nicht ausreichend Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache, weshalb der Wünsch des Käufers nach Rückabwicklung scheitern muss (AZ: VIII ZR 226/14).

Im verhandelten Fall hatte der der Kläger im Mai 2012 vom Beklagten einen gebrauchten Pkw zu einem Kaufpreis von 4.990 Euro erworben. Das Fahrzeug wurde übergeben, woraufhin dann bereits im September 2012 ein Motorschaden am Pkw auftrat. Mittels Anwaltsschreiben forderte der Kläger den Beklagten mit einer Frist bis zum 08.10.2012 auf, „dem Grunde nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden“.

Hierauf reagierte der Beklagte schriftlich und stellte das Vorhandensein der gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe in Abrede. Des Weiteren verwies der Beklagte auf die einjährige Garantie, welche anlässlich des Kaufs vereinbart worden sei. Hierauf erklärte der Kläger am 24.10.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seinen Anspruch machte der Kläger zunächst vor dem LG Berlin und sodann vor dem KG Berlin geltend. Das LG Berlin lehnte die Klage ab (Urteil vom 25.03.2013, AZ: 18 O 591/12). Das KG Berlin als Berufungsinstanz hob die Entscheidung auf und bestätigte im Wesentlichen den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (Urteil vom 13.06.2014, AZ: 21 U 83/13). Die gegen diese Entscheidung auf Beklagtenseite eingelegte Revision war vollumfänglich erfolgreich.

BGH verweist auf Rechte des Verkäufers

Kern der Ablehnung der Ansprüche des Autokäufers durch den BGH war die Frage, ob der Käufer dem Verkäufer das Recht zur Nachbesserung eingeräumt hatte. Anders als das Berufungsgericht sah der BGH in der Aufforderung des klägerischen Anwalts, „bis zum 08.10.2012 dem Grunde nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden“, letztlich kein ausreichendes Nacherfüllungsverlangen.

Bei dem Recht auf Nachbesserung handelt es sich allerdings um ein grundsätzlich notwendiges Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen sekundärer Sachmangelansprüche (Rücktritt, Minderung und Schadenersatz). Primär hat der Käufer zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung bzw. Nachlieferung). Nur ausnahmsweise ist das Nacherfüllungsverlangen des Käufers gemäß § 323 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer entbehrlich. Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung.

Vor der Ausübung des Rücktrittsrechts habe der Käufer auch die Obliegenheit, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe (so auch Senatsurteil vom 10.03.2009, AZ: VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448, Rn. 12).

Mit der Aufforderung, die Bereitschaft zur Nachbesserung zu erklären, habe der Kläger nicht – wie erforderlich – dem Beklagten Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die gerügten Mängel gegeben. Der Kläger habe bereits vor der Überprüfung des Fahrzeugs dessen (verbindliche) Zustimmung zur Nachbesserung verlangt. Hierauf habe sich der Beklagte nicht einzulassen brauchen.

Da somit dem Beklagten seitens des Klägers nicht im gesetzlichen Umfang Gelegenheit zur Untersuchung und Nachbesserung gegeben wurde, scheiterte der Kläger vor Gericht mit seiner Klage auf Rückzahlung und Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs.


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