BGH spricht Klartext: Darlehen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung können widerrufen werden

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„Die aktuellen Urteile des BGH in Sachen Darlehenswiderruf dürften den Banken und Sparkassen gar nicht schmecken. Verbraucher haben durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hingegen gute Karten, den Widerruf gegenüber ihrem Kreditinstitut auch durchsetzen zu können“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteilen vom 12. Juli klar, dass sich ein Darlehen in der Regel wirksam widerrufen lässt, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war (Az.: XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15).

BGH-Urteil (Az.: XI ZR 564/15)

In diesem Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse Nürnberg abgeschlossen und diesen fünf Jahre später widerrufen. Das OLG Nürnberg hatte bereits entschieden, dass der Widerruf wirksam erfolgt ist. Diese Rechtsauffassung teilte auch der BGH. Denn die Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ sei für den Verbraucher nicht eindeutig genug und daher irreführend. Die Widerrufsfrist sei daher nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf auch Jahre nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgt, so der BGH. Weiter führte der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat aus, dass sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da sie die geltende Musterbelehrung überarbeitet habe. So enthielt die Belehrung die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, urteilte der BGH.

Rechtsanwalt Jansen: „Damit hat der BGH die wichtigsten Argumente der Banken entkräftet. Verbraucher dürften daher gute Chancen haben, den Widerruf gegenüber ihrer Bank auch durchzusetzen. Viele Sparkassen haben diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Aber auch andere Banken haben uneindeutige Angaben zum Fristbeginn gemacht.“

BGH Urteil (Az.: XI ZR 501/15)

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass das Motiv für den Widerruf eines Darlehens unerheblich sei. Entscheidend sei, ob die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

In diesem Fall hatte der Verbraucher in einer sog. Haustürsituation ein Darlehen abgeschlossen, mit dem seine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft finanziert werden sollte. Dieses Darlehen, obwohl längst abbezahlt, widerrief er schließlich 2014. Der BGH stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Denn sie bezog die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung. Auch wenn das Darlehen widerrufen wurde, um sich von der unbefriedigenden Fondsbeteiligung zu lösen, liege darin keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts. Das OLG Hamburg muss den Fall nun neu entscheiden.

Rechtsanwalt Jansen: „Der BGH blieb seiner Rechtsprechung treu, dass die Motivation für den Widerruf nicht entscheidend für seine Wirksamkeit ist. So kann der Darlehenswiderruf auch die Möglichkeit bieten, verbundene Geschäfte komplett rückabzuwickeln, z.B. die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft.“

Insgesamt hat der BGH mit beiden Urteilen die Position der Verbraucher beim Widerruf eines Darlehens gestärkt. Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. „Ist der Widerruf rechtzeitig erfolgt und die Bank akzeptiert ihn nicht, kann häufig eine außergerichtliche Lösung gefunden oder der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Die Kanzlei AJT ist Mitglied der Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und überprüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte


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