BGH trifft Grundsatzentscheidung zum Alternativvorsatz

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BGH zum Alternativvorsatz


In seiner Entscheidung vom 14.01.2021 hat der Bundegerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Täter, der mit einem Schlag nur eines der zwei möglichen Opfer trifft, wegen zwei Taten verurteilt werden kann. Mit dieser Entscheidung hat der BGH sich zum Alternativvorsatz geäußert und eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung bejaht.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:


Der Angeklagte schlug mit einem Hammer in Richtung einer Frau und ihres unmittelbar hinter ihr stehenden Bruders. Dabei hielt der Angeklagte es für möglich, dass der Hammer einer der beiden Personen treffen und verletzen könnte. Dies nahm er dabei billigend in Kauf. Die beiden Geschwister konnten dem Schlag soweit ausweichen, dass der Hammer den Bruder nur leicht am Kopf traf.


Das Landgericht Frankenthal (nachfolgend LG) hatte den Angeklagten wegen zweier Delikte verurteilt. Der Angeklagt habe bei seiner Tatausführung in Blick auf jedes der beiden Tatopfer mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz gehandelt. Mithin habe er sich hinsichtlich der Schwester einer versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht und in Bezug auf den Bruder einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung. Die Delikte stünden in Tateinheit zueinander, so das LG.


Der Angeklagte legte gegen den Beschluss des LG Revision zum BGH ein.



Bislang war es umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie miteinander verbundene und auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern gerichtete bedingte Vorsätze zu behandeln sind.


Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:


Einer Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Eintritt eines Körperverletzungserfolges bei nur einem der beiden Tatopfer für möglich hielt, nicht aber den Erfolgseintritt bei beiden (sog. Alternativvorsatz). Auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtete Vorsätze können wie im vorliegenden Fall miteinander verbunden werden, wenn sie nicht den sicheren Eintritt einer der Erfolge zum Gegenstand haben.


Der Angeklagte hat hinsichtlich beider Geschwister ein Delikt verwirklicht bzw. unmittelbar dazu angesetzt. Mithin hat er eine größere Tatschuld auf sich geladen als jener Täter, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist.


BGH, Urt. v. 14.01.2021, Az. 4 StR 95/20


Rechtsanwalt Daniel Krug


unter Mitwirkung von stud. iur. Wiebke Senns und stud. iur. Günter


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