BGH: Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

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Das Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 befasst sich mit dem Recht eines Geschädigten, Schadensersatzansprüche für die Kosten eines Sachverständigengutachtens geltend zu machen, das nach einem Verkehrsunfall zur Ermittlung des Schadens am Fahrzeug erstellt wurde. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Grundsätze zum Werkstattrisiko nun auch auf Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere wenn solche Kosten durch die Beauftragung des Geschädigten entstehen und ohne dessen Verschulden unangemessen erscheinen. Im spezifischen Fall ging es um eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Nichterstattung einer "Corona-Pauschale" von 20€, welche für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Begutachtung anfiel. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wurde vom BGH entschieden, dass die Klägerin, eine Sachverständigenbüroinhaberin, Anspruch auf Ersatz dieser speziellen Kosten hat, sofern sie nachweisen kann, dass die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Diese Entscheidung unterstreicht, dass Geschädigte bei der Begutachtung ihres Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall die Auswahl des Gutachters grundsätzlich frei steht und überhöhte oder unsachgemäße Kostenansätze unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig sein können.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat die mit Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 (Pressemitteilung Nr. 7/2024) fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. 

Das Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 befasst sich mit dem Recht eines Geschädigten, Schadensersatzansprüche für die Kosten eines Sachverständigengutachtens geltend zu machen, das nach einem Verkehrsunfall zur Ermittlung des Schadens am Fahrzeug erstellt wurde. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Grundsätze zum Werkstattrisiko nun auch auf Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere wenn solche Kosten durch die Beauftragung des Geschädigten entstehen und ohne dessen Verschulden unangemessen erscheinen. Im spezifischen Fall ging es um eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Nichterstattung einer "Corona-Pauschale" von 20€, welche für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Begutachtung anfiel. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wurde vom BGH entschieden, dass die Klägerin, eine Sachverständigenbüroinhaberin, Anspruch auf Ersatz dieser speziellen Kosten hat, sofern sie nachweisen kann, dass die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Diese Entscheidung unterstreicht, dass Geschädigte bei der Begutachtung ihres Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall die Auswahl des Gutachters grundsätzlich frei steht und überhöhte oder unsachgemäße Kostenansätze unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig sein können.


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