BGH: Unpfändbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur VBL-Pflichtversicherung

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Kurzzusammenfassung:

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist. Zur Frage ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind: Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der VBL sind denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind; sie sind deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Im Einzelnen:

Der BGH hat in der genannten Entscheidung in einem orbiter dictum zu der Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der VBL zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind, Stellung genommen:

Nach der Entscheidung des Gerichts ist die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits gesetzlich ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, das die Vorgängerregelung zu § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Lohnpfändungsverordnung, zum Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversicherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen. Bei der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, dass durch § 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugsfähig erklärt würden.

Aus den Materialien lässt sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungsverfahren die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen als problematisch angesehen wurde. Pflichtbeiträge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Regelung, und zwar durch § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist.

Es ist auch sachgerecht, die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der VBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozial-rechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser kann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung auf Grund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, so dass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung steht.

Auch der Zweck der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der im öffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der Beamten auszugestalten, erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit denjenigen Beiträgen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

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