BGH Urteil (Az. KVR 54/20): "Enge Bestpreisklauseln" von Booking.com sind kartellwidrig und damit unzulässig.

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In seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/20) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs geurteilt, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sogenannten "engen Bestpreisklauseln" kartellwidrig und damit unzulässig sind.

Booking.com ist ein Portal zur Buchung von Hotelzimmern und vermittelt gegen Provision zwischen Nutzern und Hotelunternehmen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com war ab Juli 2015 eine "enge Bestpreisklausel" vermerkt. Darin hieß es, dass Hotels keine Zimmer auf einer eigenen Website zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten dürfen als auf Booking.com. Auf anderen Portalen zur Hotelbuchung war das Anbieten zu besseren Konditionen nach der "engen Bestpreisklausel" aber beispielsweise weiterhin möglich.

Im Dezember 2015 hat das Bundeskartellamt die "enge Bestpreisklausel" als kartellrechtswidrig anerkannt und untersagte die fortlaufende Verwendung dieser Klausel ab dem 1. Februar 2016. Daraufhin hat Booking.com gerichtliche Verfahren gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingeleitet.

In vorstehender Instanz urteilte das OLG Düsseldorf noch, dass die "enge Bestpreisklausel" als notwendige Nebenabrede der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst ist und hob die Verfügung des Bundeskartellamts damit auf. Das Bundeskartellamt erhob daraufhin Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Der Kartellsenat des BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf nun aber zurückgewiesen und den Verstoß von Booking.com durch die "enge Bestpreisklausel" gegen geltendes Kartellrecht bestätigt. Die "enge Bestpreisklausel" hat eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Gebundene Hotelunternehmen haben durch die "enge Bestpreisklausel" keine Möglichkeit, Kunden mit günstigeren Angeboten auf eigenen Websites anzuwerben, welche sich Ihnen z.B. durch die Ersparnis der Provisionskosten von Booking.com ergeben würde.

Des Weiteren ist Art. 101 Abs. 1 AEUV anwendbar und nicht deshalb ausgeschlossen, weil die "enge Bestpreisklausel" eine notwendige Nebenabrede des Vermittlungsvertrags ist. Diese Notwendigkeit der "engen Bestpreisklausel" begründete Booking.com damit, dass die Klausel für einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com und den Hotels sorgen würde. Der BGH wies die Notwendigkeit jedoch zurück und wies darauf hin, dass ein solches Verständnis mit der Systematik des Art. 101 AEUV unvereinbar ist.

Booking.com brachte wettbewerbsfördernde Argumente für eine "enge Bestpreisklausel" hervor. Zum einen würde die "enge Bestpreisklausel" dazu dienen, "Trittbrettfahrer“ zu verhindern (also Kunden, die sich bei Booking.com informieren, aber dann bei einer günstigeren Seite buchen), zum anderen sorge die Klausel für eine erhöhte Markttransparenz für Verbraucher. Der BGH nahm daher eine Abwägung der wettbewerbsfördernden und -beschränkenden Aspekte der "engen Bestpreisklausel" vor. Diese Abwägung kann dem BGH zufolge nur bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 abs. 3 AEUV stattfinden. Die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 abs. 3 AEUV liegen jedoch nicht vor, da die "enge Bestpreisklausel" nicht objektiv notwendig als Nebenabrede zum Vermittlungsvertrag ist. Die Effizienz des Plattformangebots von Booking.com werde zudem durch „Trittbrettfahrer“ nicht in ausreichendem Maße eingeschränkt.

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