BGH-Urteil: Mehr Rechtssicherheit bei fiktiven Reparaturkosten nach Verkehrsunfall

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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VI ZR 300/24) vom 28. Januar 2025 stärkt die Position von Betroffenen bei Verkehrsunfällen erheblich. Konkret ging es darum, ob Unfallopfer, die den entstandenen Schaden nicht anhand konkreter Reparaturrechnungen, sondern fiktiv abrechnen möchten, hierzu detaillierte Nachweise vorlegen müssen.

Der konkrete Fall vor Gericht

In diesem Rechtsstreit hatte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug während eines Auslandsaufenthalts reparieren lassen, jedoch keine konkreten Belege über die Reparaturkosten eingereicht. Stattdessen legte er seiner Schadensabrechnung lediglich ein Gutachten eines Sachverständigen zugrunde, das die Reparaturkosten auf etwa 3.087 € netto bezifferte. Die gegnerische Versicherung lehnte eine Schadensregulierung jedoch ab, da sie die Vorlage der tatsächlichen Reparaturkosten verlangte.

Nachdem zunächst das Amtsgericht Meinerzhagen die Klage des Geschädigten abgewiesen hatte, entschied das Landgericht Hagen im Berufungsverfahren zugunsten des Klägers. Das Landgericht stellte klar, dass es für die Schadensregulierung ausreichend sei, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens auf Basis eines unabhängigen Gutachtens darlege. Die beklagte Versicherung legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Urteil des BGH: Kein Zwang zu konkreten Reparaturnachweisen

Der Bundesgerichtshof bestätigte schließlich die Entscheidung des Landgerichts Hagen und wies die Revision der Versicherung zurück. Der BGH stellte klar, dass Unfallgeschädigte, die ihren Schaden fiktiv abrechnen, nicht verpflichtet sind, konkrete Reparaturkosten nachzuweisen. Vielmehr sei für die Berechnung des Schadens allein relevant, welcher Betrag objektiv für die fachgerechte Reparatur erforderlich sei.

Auswirkungen für Unfallgeschädigte

Das Urteil schafft eine erhöhte Rechtssicherheit für Unfallgeschädigte. Sie dürfen weiterhin entscheiden, ob sie die entstandenen Kosten konkret oder fiktiv abrechnen möchten. Wichtig dabei ist, dass sich Geschädigte grundsätzlich auf die ermittelten Kosten eines unabhängigen Gutachtens verlassen dürfen, ohne belegen zu müssen, welche Reparaturen tatsächlich durchgeführt wurden.

Allerdings bleibt zu beachten, dass Versicherungen weiterhin die Möglichkeit haben, auf günstigere Reparaturmöglichkeiten hinzuweisen, sofern diese qualitativ gleichwertig und für den Geschädigten leicht erreichbar sind.

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BGH, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. VI ZR 300/24

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