BGH-Urteil zum Rücktritt von einem Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens, sporadischer Mangel

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BGH-Urteil vom 26.10.2016 (VIII ZR 240/15)

Autokauf – tritt sporadisch ein Fehler auf, der von sicherheitsrelevanter Bedeutung ist und ein Mangel darstellt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

In dem Fall, trat kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler ein Mangel auf. Dieser stellte sich so dar, dass immer wieder das Kupplungspedal am Boden des Fahrzeugs hängen blieb. Das Pedal musste man dann wieder in die Ausgangsposition zurückziehen. Bei der Testfahrt durch den Händler trat der Fehler nicht auf, weshalb er eine Nachbesserung verweigerte.

Der Käufer des gebrauchten PKW trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

Der BGH entschied, dass der Käufer auch ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten konnte

In der Regel muss dem Rücktritt von einem Kaufvertrag eine Nachristsetzung durch den Käufer vorausgehen. sodass der Verkäufer die Gelegenheit hat, den Mangel zu beseitigen. Vorliegend entschied der BGH jedoch, dass eine Nachfristsetzung nicht erforderlich war bzw. nicht zumutbar war, da der konkrete Mangel von erheblicher verkehrssicherheitsrelevanter Bedeutung war.

Vorliegend war der Rücktritt auch nicht wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Der konkret vorliegende Mangel war zwar mit relativ geringem finanziellen Aufwand zu beheben, allerdings kann die Erheblichkeit eines Mangels in der Regel nur an der Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, solange die Ursache des aufgetretenen Symptoms des Mangels nicht bekannt ist.


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