Umzug rechtfertigt keine fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages (BGH XII ZR 62/15)

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Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Betreibern von Fitnessstudios und deren Kunden. In der Regel werden langfristige Verträge bei den Fitnessstudios abgeschlossen. Häufig verfliegt die erste Euphorie des Sporttreibenden schnell und dann stellt sich die Frage, wie ein solcher langfristiger Vertrag, also ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann.

Ein Grund, den Kunden von Fitnessstudios immer wieder als Grund für eine sofortige, fristlose Kündigung des Dauerschuldverhältnisses anführen, ist ein Umzug in eine andere Stadt.

Eigentlich scheint es auch logisch, wenn man umzieht, das Fitnessstudio nicht mehr nutzen kann, dass man den Fitnessstudiovertrag kündigen kann.

Nach der Auffassung vieler Gerichte ist dies jedoch nicht so. Nach Urteilen beispielsweise des Amtsgerichts Hanau, des Amtsgerichts Karlsruhe und des Amtsgerichts Idstein ist eine fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages auf Grund eines Umzugs des Kunden nicht möglich (AG Hanau, Urteil vom 28.02.2014 – 38 C 247/13 (18); AG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013 – 8 C 204/13; AG Idstein, Urteil vom 10.01.2013 – 31 C 315/12 (10); LG Gießen, Urteil vom 15.02.2012 – 1 S 338/11 -).

Diese Rechtsauffassung wurde nun durch den BGH höchstrichterlich bestätigt (BGH XII ZR 62/15)!

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses richtet sich nach § 314 BGB. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis durch jeden Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Betrachtung erfolgt dabei zunächst aus Sicht des kündigenden Teils; im Rahmen der Abwägung sind die Interessen beider Teile zu berücksichtigen. Es erfolgt also eine Interessenabwägung.

Dabei ist nach der Rechtsprechung insbesondere entscheidend, welchem Risikobereich die Störung zuzuordnen ist.

Der Wechsel des Wohnsitzes ist dabei der Risikosphäre des Kunden eines Fitnessstudios zuzuordnen. Der Nutzer eines Fitnessstudios, der das Trainingsangebot infolge eines Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen hat jedoch der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko zu tragen, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiären oder beruflichen Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel liegen allein in der Sphäre des Empfängers der Leistung und sind vom Anbieter nicht beeinflussbar.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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