BGH verhandelt am 14. Dezember im VW-Skandal Verjährung / Dr. Stoll & Sauer: Nichts ist verjährt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) will den Diesel-Abgasskandal bei VW 2020 juristisch abarbeiten. Im Mittelpunkt des sechsten VW-Verfahrens am BGH steht am 14. Dezember 2020 die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG mit Ende des Jahres 2015 begann. Sieht der BGH das so, wäre der Skandal mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. 

Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist jedoch noch gar nichts verjährt. Zum einen waren die Voraussetzungen für einen frühen Verjährungsbeginn gar nicht gegeben und zum anderen verjährt nach § 852 BGB der Restschadensersatzanspruch erst zehn Jahre nach Kauf. Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hält daher Klagen weiter für sinnvoll, rät Verbrauchern zu einer anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür den kostenlosen Online-Check der Kanzlei. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten und mit dem Abschluss des Verfahrens Rechtsgeschichte geschrieben.

 

Das sechste VW-Verfahren im Abgasskandal vor dem BGH

Im Diesel-Abgasskandal von VW sind durch den BGH in fünf Urteilen die Themen Haftung, Laufleistung, Nutzungsentschädigung, deliktischer Zins, Software-Update und Kauf ab 2015 behandelt worden. Nach einem verbraucherfreundlichen Ersturteil begünstigte das Gericht den Autobauer massiv und steht daher in der Kritik. Offen ist jetzt die Frage nach der Verjährung des Skandals – sprich: wann kann VW für die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Kunden nicht mehr haftbar gemacht werden. Der BGH wird diese Frage am 14. Dezember 2020 in einer mündlichen Verhandlung erörtern (Az. VI ZR 739/20). Ob an diesem Tag auch das Urteil gefällt wird, ist offen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt die Fakten des Verfahrens kurz vor:

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor enthielt eine Software, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangt der Verbraucher die Rückabwicklung des Kaufvertrags. VW hingegen hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 17. September 2019 (Az. 15 O 241/19) der Klage teilweise stattgegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. April 2020 (Az. 10 U 466/19) die Klage abgewiesen. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.

 

Sensationelle Wende bei der Verjährung im Abgasskandal von VW 

Insgesamt hat sich das Jahr 2020 im Diesel-Abgasskandal für Verbraucher positiv entwickelt. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) VW wegen arglistiger und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Der Konzern haftet gegenüber seinen Kunden. Und beim Thema Verjährung ist lange über die übliche dreijährige Verjährung diskutiert worden (§195 und § 199 BGB), deren Frist in der Regel Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Doch jetzt hat VW auch eingesehen, dass letztlich im Abgasskandal noch nichts verjährt ist. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel stellte die 17. Zivilkammer eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in Aussicht, obwohl die Klage erst 2020 eingereicht worden war. Im Originaltext liest sich das folgendermaßen:

„(…) Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen, dass (…) die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen.“

Die VW-Anwälte äußerten sich aufgrund dieses Hinweises wenig später: „(…) und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen.“

Für die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wird mit diesen Zeilen die Ansicht bestätigt, dass selbst fünf Jahre nach Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals nichts verjährt ist. Schon seit Jahren argumentiert die Kanzlei, dass § 852 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Kaufdatum vorsieht und diese Regelung auch für den Diesel-Abgasskandal gilt. VW wird für die vom BGH festgestellte Schädigung der VW-Kunden nicht so leicht und schnell davonkommen. Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen machen, dass seine Tat nach der üblichen Verjährung von drei Jahren in Vergessenheit gerät. § 852 BGB bietet mit dem Restschadensersatzanspruch Verbrauchern die Möglichkeit, selbst bei verjährten Schadensersatzansprüchen finanziell von VW entschädigt zu werden. Dr. Stoll und Sauer rät daher allen betroffenen VW-Kunden, die noch nicht geklagt haben und bei der Musterfeststellungsklage nicht teilgenommen oder leer ausgegangen sind, schnell den Klageweg gegen den Autobauer einzuschlagen. Im kostenfreien Online-Check bietet die hochspezialisierte Kanzlei eine Erstberatung an. Gemeinsam werden dabei die Möglichkeiten aufgezeigt und besprochen.


Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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