BGH VII ZR 39/24, Haftung des Waschanlagenbetreibers für Beschädigung Fahrzeug

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BGH VII ZR 39/24

Urteil vom 21. November 2024

Haftung des Waschanlagenbetreibers für Beschädigung Fahrzeug

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger fuhr mit seinem Land Rover, der serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet war, in eine Portalwaschanlage der Beklagten.

In der Waschanlage waren Schilder angebracht, die die Haftung des Betreibers für Schäden an nicht ordnungsgemäß befestigten oder nicht zur Serienausstattung gehörenden Fahrzeugteilen ausschlossen.

Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler des Klägers abgerissen.

BGH VII ZR 39/24

Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Beklagten.

Rechtsfrage:

Haftet der Betreiber einer Waschanlage für Schäden an einem Fahrzeug, wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das Fahrzeugmodell geeignet ist?

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz.

Begründung:

  • Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers:
    • Aus dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs ergibt sich eine Nebenpflicht des Betreibers, das Fahrzeug vor Beschädigungen zu schützen.
    • Er muss diejenigen Maßnahmen treffen, die ein umsichtiger Betreiber für notwendig hält, um Schäden zu vermeiden.
  • Beweislastumkehr:
    • Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Betreiber seine Pflichten verletzt hat.
    • Liegen die Ursachen für den Schaden jedoch allein im Gefahrenbereich des Betreibers, muss dieser darlegen und beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft.

BGH VII ZR 39/24

  • Gefahrenbereich des Betreibers:
    • Im vorliegenden Fall lag die Ursache für den Schaden im Gefahrenbereich der Beklagten.
    • Die Waschanlage war konstruktionsbedingt nicht für Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler geeignet.
    • Das Risiko, dass eine Waschanlage für ein marktgängiges Fahrzeugmodell ungeeignet ist, trägt der Betreiber.
  • Kein Mitverschulden des Klägers:
    • Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug mit der Serienausstattung unbeschädigt aus der Waschanlage kommt.
    • Er konnte die Waschanlage nicht auf ihre Eignung für sein Fahrzeug überprüfen.
  • Keine ausreichende Entlastung der Beklagten:
    • Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie die Gefahr der Beschädigung nicht kannte oder kennen musste.
    • Sie hatte sich nicht darüber informiert, für welche Fahrzeuge ihre Anlage ungeeignet ist.
    • Die angebrachten Schilder enthielten keinen ausreichenden Hinweis auf die Gefahr der Beschädigung von serienmäßigen Heckspoilern.

Fazit:

Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte der Kunden von Waschanlagen.

Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktgängige Fahrzeuge geeignet sind.

BGH VII ZR 39/24

Sie tragen das Risiko, wenn sie Fahrzeuge waschen, für die ihre Anlagen nicht ausgelegt sind.

Kunden dürfen darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, wenn der Betreiber sie nicht ausdrücklich auf ein bestehendes Risiko hinweist.

BGH VII ZR 39/24, Haftung des Waschanlagenbetreibers für Beschädigung Fahrzeug


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