BGH zu den Anforderungen des „Deals“ im Strafverfahren gem. § 257c StPO betreffend Bewährungsauflagen

  • 2 Minuten Lesezeit

In seinem Urteil vom 08.09.2016 hat sich der BGH erneut mit den Anforderungen im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren gem. § 257 c StPO befasst, mit dem sogenannten Deal. Hier in diesem Fall insbesondere betreffend den Umgang mit Bewährungsauflagen während des Verständigungsgespräches.

Vor einer Verständigung gem. § 257c StPO muss neben der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe notwendigerweise auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung zur Bewährung ist.

Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Dies entschied der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 08.09.2016 (1 StR 346/16).

In dieser Entscheidung hob der BGH auf Revision des Angeklagten hin eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. In dem aufgehobenen Verfahren vor dem Landgericht wurde im Wege der Verständigung zwar die Verhängung einer Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt. Auf die Bewährungsauflagen wurde jedoch nicht hingewiesen, weder im Rahmen der Verständigung noch in den entsprechenden Vorgesprächen.

Erst unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme erteilte der Vorsitzende erstmals den Hinweis, dass auch die Zahlung einer Geldauflage auferlegt werden könne. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Landgericht Mannheim den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, mit der Auflage, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Dagegen wehrte sich der Angeklagte im Wege der Revision und bekam Recht. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Vorschriften der StPO über die Verständigung sowie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Es ist also erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Insbesondere deshalb, weil die Verhängung von Bewährungsauflagen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, somit musste es sich dem Angeklagte nicht selbstverständlich aufdrängen, dass der Bewährungsbeschluss auch Auflagen enthalten werde.

(BGH-Urteil v. 08.09.2016 Aktenzeichen: 1 StR 346/16)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema