BGH zu familiengerichtlichen Weisungen an Eltern bei Kindeswohlgefährdung
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Der Bundesgerichtshof hat durch einen erst heute veröffentlichten Beschluss vom 23.11.2016 (XII ZB 149/16) entschieden, dass ein Familiengericht den Eltern eines minderjährigen Kindes und Dritten unter bestimmten Voraussetzungen Weisungen zum Schutz des Kindes erteilen kann.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die allein sorgeberechtigte Mutter Mitte 2015 mit ihrer damals siebenjährigen Tochter in den Haushalt ihres Lebensgefährten gezogen, welcher in den Jahren 2000 und 2004 wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, in einem davon in Tateinheit mit Vergewaltigung, rechtskräftig verurteilt worden war und deshalb eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe vollständig zu verbüßen hatte. Außerdem war ihm verboten worden, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts Kontakt aufzunehmen. Ferner war der Lebensgefährte im Jahr 2012 wegen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften und im Jahr 2013 wegen Nachstellung rechtskräftig verurteilt worden.
Nachdem das Kind zunächst auf Veranlassung des erstinstanzlichen Gerichts bei einer befreundeten Familie und anschließend in einem Kinderhaus untergebracht worden war, entschied das zuständige Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Mutter, dass es ihr verboten ist, das Kind ohne ihre gleichzeitige Anwesenheit mit dem Lebensgefährten zusammen zu lassen. Gegen den Lebensgefährten hatte das Gericht außerdem entsprechende Verbote ausgesprochen. Das Mädchen durfte daraufhin in den Haushalt der Mutter zurückkehren.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes durfte das vorherige Gericht angesichts einer bei dem Lebensgefährten sachverständig festgestellten 30-prozentigen Rückfallwahrscheinlichkeit die angeordneten Ge- und Verbote gegen ihn verhängen.
Der BGH hat diese Rechtauffassung bestätigt und entschieden, dass das Gericht gem. § 1666 Abs. 1 BGB alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Mit sachverständiger Hilfe sei eine erhebliche Gefahr festgestellt worden, dass der Lebensgefährte der Mutter gegenüber dem Kind erneut übergriffig werden könnte.
Aus Sicht des Verfassers hat der BGH hier zutreffende Argumente zum Schutz der Kinder ins Feld geführt die angeordneten Maßnahmen für verhältnismäßig erachtet. Leider sind solche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen erforderlich, um Kinder wirksam vor schwerer Gewalt zu schützen.
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