BGH zum Mitverschulden einer Bank bei fahrlässiger Kreditprüfung

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Wird ein Kreditinstitut bei der Darlehensvergabe vorsätzlich getäuscht und geschädigt, kommt kein Mitverschulden der Bank in Betracht. Selbst dann nicht, wenn die notwenigen Prüfungen bei der Kreditvergabe nur nachlässig oder fahrlässig durchgeführt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. November 2016 entschieden (Az.: III ZR 235/15).

Betrüger machen bekanntlich auch vor Banken nicht Halt. Bei einem Kreditbetrug kann es schnell mal um ein paar Millionen Euro gehen. So wie in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Es ging dabei nicht um die Frage, ob die Bank das Opfer war, sondern darum, ob sie auch ein Mitverschulden trifft. „Natürlich sind Banken angehalten, die Kreditwürdigkeit zu prüfen und bei hohen Beträgen auch besonders sorgsam vorzugehen. Handeln sie bei der Kreditprüfung nachlässig, kann sie auch ein Mitverschulden treffen. Wird die Bank aber mit Vorsatz hinters Licht geführt, kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung wegen eines fahrlässigen Verhaltens der geschädigten Bank grundsätzlich nicht in Betracht, stellte der BGH richtigerweise fest“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem konkreten Fall ging es um ein Immobiliendarlehen über mehrere Millionen Euro. Der Bank waren gefälschte Mietverträge und Eigenkapitalnachweise vorgelegt worden, sodass diese den Kredit bewilligte. Das Immobiliengeschäft scheiterte und die Frage der Mitschuld der geschädigten Bank beschäftigte die Gerichte. Der BGH stellte klar, dass sich eine geschädigte Bank das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen muss, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht und damit den Schaden bereits ursächlich gesetzt hat. In diesem Fall etwa durch das Vorlegen falscher Dokumente. Dann sei das Schuldverhältnis durch eine unerlaubte Handlung entstanden und ein Mitverschulden des Kreditinstituts komme grundsätzlich in Betracht.

„Entscheidend ist aber, dass dieses Mitverschulden bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz nicht in Betracht kommt und damit auch nicht eine anspruchsmindernde Berücksichtigung des fahrlässigen Verhaltens hinsichtlich der Ansprüche der geschädigten Bank“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht



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