BGH zur Haftung für offenes WLAN – von der Störerhaftung zur Nutzungssperre

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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17 – Dead Island

Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit der Frage befassen, ob ein (privater) Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über sein ungesichertes WLAN durch unbekannte Dritte begangen wurden.

Im Jahr 2010 hatte der zuständige erste Zivilsenat erstmals festgestellt, dass der Inhaber eines solchen Anschlusses auf Grundlage der sog. Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet sei (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Im Ergebnis bedeutete dies, dass der Anschlussinhaber sein WLAN mit einem ausreichend langen und sicheren Passwort versehen musste, um Rechtsverletzungen zu verhindern.

Seitdem wurde das für eine mögliche Einschränkung der Haftung maßgebliche Telemediengesetz (TMG) zweimal angepasst, zuletzt zum 13.10.2017. Da der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, musste der BGH die neue Rechtslage auf den aus dem Jahr 2013 stammenden Sachverhalt anwenden.

Zum Sachverhalt des aktuellen Falles: Ein Computerspiel war im Januar 2013 über den Anschluss des Beklagten in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden. Es stand fest, dass nicht der Beklagte selbst, sondern ein unbekannter Dritter diese Rechtsverletzung entweder über das offene WLAN des Beklagten oder über einen von diesem betriebenen sog. TOR-Exit-Node begangen hatte.

Das TMG sieht in seiner aktuellen Version (3. TMG-Änderungsgesetz vom 13.10.2017) mit den §§ 7 und 8 im Vergleich zur früheren Rechtslage weitgehende Änderungen für derartige Fälle vor. So schreibt § 8 Abs. 1 S. 2 TMG zwar vor, dass Anbieter eines offenen WLANs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Da ein vollständiger Ausschluss von gerichtlichen Anordnungen gegen „Vermittler“ von Urheberrechtsverletzungen nicht mit den Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) und der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) vereinbar gewesen wären, hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 4 TMG für solche Fälle einen neuen Anspruch auf „Nutzungssperren“ geschaffen.

Zu der am 26.07.2018 verkündeten Entscheidung liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor, sodass eine endgültige Bewertung erst nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe möglich ist. Unabhängig davon scheint allerdings bereits heute klar, dass der BGH die Störerhaftung keineswegs „endgültig beerdigt“ hat, wie es zum Teil in der Presse zu lesen ist. Zwar stehe nach Ansicht der Richter der neue § 8 Abs. 1 S. 2 TMG einer Verurteilung zur Unterlassung entgegen. Der Klägerin könne nunmehr jedoch ein Anspruch auf Sperrung („Nutzungssperre“) nach § 7 Abs. 4 TMG zustehen. Dieser Anspruch sei insbesondere nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Der Anschlussinhaber könne demnach wiederum verpflichtet sein, eine Registrierung der Nutzer einzuführen, den Zugang zu verschlüsseln oder sogar vollständig zu sperren.

Diese Maßnahmen entsprechen weitgehend jenen, die zuvor auf Grundlage der Störerhaftung vom Unterlassungsschuldner gefordert wurden. Somit ändert sich zwar die Anspruchsgrundlage, nicht jedoch die daraus resultierende Rechtsfolge. Der BGH setzt damit die ausdrücklichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes in der Entscheidung „Mc Fadden“ um.

Genaueres hierzu wird zum einen aus den Urteilsgründen ersichtlich werden, mit denen in einigen Monaten zu rechnen ist. Anschließend ist es Sache des OLG Düsseldorf, zu klären, welche Maßnahme konkret von dem Beklagten zu fordern ist.


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