Black-Jack im Internet kann strafbar sein

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AG München: Black-Jack im Internet kann strafbar sein
(zu AG München, Urteil vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13. )

Wegen Beteiligung an einem unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel nach den §§ 284, 285 StGB kann man sich strafbar machen, wenn man über einen Internetanbieter spielt, der in Deutschland keine Zulassung hat.

Internetanbieter hat keine Erlaubnis für Glücksspiele in Deutschland

Ein 25 jähriger Münchner Malermeister spielte über einen Internetanbieter, der seinen Sitz in Gibraltar hat und in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen verfügte, das Glücksspiel Black-Jack. In den vor Spielstart zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen des Anbieters, befindet sich der Hinweis, dass Internet-Glücksspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler eigenständig prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.

Unkenntnis von Glücksspiel-Verbot

Der Malermeister erklärte, er sei davon ausgegangen, dass das Glücksspiel im Internet erlaubt sei, da unter anderem mit Prominenten wie Boris Becker und dem FC Bayern dafür geworden wurde. Außerdem ist er der Ansicht, dass das Glücksspiel-Verbot gegen höherrangiges Recht verstößt.

AG München: Vorsätzliche Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel

Zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro wurde der Malermeister wegen der Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel verurteilt. Außerdem bekommt er die Geldsumme von 63.490 Euro, die er beim Glücksspiel gewonnen hat, nicht zurück. Der Veranstalter habe keine behördliche Genehmigung besessen, die für öffentliche Glücksspiele notwendig sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte der Malermeister mit bedingtem Vorsatz, da er die Hinweise in den Nutzungsbedingungen lesen musste oder sich anderweitig hätte erkundigen müssen.

Einfache Informationsmöglichkeiten über Strafbarkeit

Weil der Malermeister trotz des Hinweises auf die Strafbarkeit in den Nutzungsbedingungen und der einfachen Informationsmöglichkeit im Internet trotzdem am Glücksspiel teilgenommen hat, zeigt er eine Einstellung, dass ihm die Strafbarkeit egal ist und er diese Tatsache ausgeblendet hat, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger war.

Keine Vergleichbarkeit mit Sportwetten

Das AG vertrat weiter die Ansicht, dass sich der Malermeister nicht auf die Werbung Prominenter für das Glücksspiel berufen könne, weil es sich dabei um Sportwetten handelte und selbst einem Laien der Unterschied zu Black-Jack bekannt sei.

Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Internet-Glücksspiel-Verbot in Deutschland sei außerdem mit dem europäischen Recht vereinbar, da der EuGH entschieden habe, dass den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen eingeräumt wurde. Somit sei es jedem Mitgliedstaat überlassen, ob Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise verboten werden oder ob Beschränkungen und Kontrollen genügen. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses seien demnach Beschränkungen gerechtfertigt.


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