Bluthochdruck im Verkehr - Wann darf man nicht fahren ?
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Bluthochdruck kann zu einer Einschränkung oder dem Wegfall der Fahreignung führen.
Krankheitsbilder ohne Fahreignung
Bei Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit, erhöhtem Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen, NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) und bei peripheren arterielle Verschlusskrankheiten bei Ruheschmerz ist die Fahreignung nicht gegeben (Nr. 4.1.1, 4.2.1, 4.5.4. 4.6.1 der Anl. 4 FeV).
Krankheiten mit bedingter Eignung
Wurden Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit erfolgreich durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher behandelt, sind Kontrollen gemäß den Begutachtungsleitlinien erforderlich (Nr. 4.1.2 der Anl. 4 FeV).
Betragen die Blutdruckwerte 180 mmHg oder darüber systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch ode darüber ordnen die Fahrerlaubnisbehörden dann regelmäßige ärztliche Kontrollen an ( (Nr. 4.1.2 der Anl. 4 FeV).
Hat ein PKW- oder Motorradfahrer einen Herzinfarkt mit EF unter 35% erlitten, ist die Fahreignung bei komplikationslosem Verlauf gegeben, sonst wird eine kardiologische Untersuchung angeordnet. LKW-Fahrer und Busfahrer sind mindestens sechs Wochen fahruntauglich, danach hängt die Fahreigung vom Ergebnis einer kardiologischen Untersuchung ab.
War bei einem Herzinfarkt EF 35% oder darunter oder bei einer akuten dekompensierten Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes, ist die Fahreignung bei PKW- und Motorradfahreren mindestens vier Wochen nicht gegeben, danach entscheidet eine kardiologische Untersuchung über die Eignung. LKW-Fahrer und Busfahrer dürfen grundsätzlich nicht mehr fahren; dies gilt nicht bei einer entsprechend positiven kardiologischen Untersuchung.
Liegt eine NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) oder NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) vor, sind bei LKW-Fahrer und Busfahrern
jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen durchzuführen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Fahrerlaubnisrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ und ihm wurde für besondere Fortbildung das Zertifikat Q verliehen.
Probleme mit den Fahrerlaubnisbehörden haben seiner Erfahrung zufolge oft LKW-Fahrer und Inhaber von Busfahrerlaubnissen bei der Verlängerung nach fünf Jahren.
In den meisten Fällen konnte kurzfristig eine angemessene Lösung gefunden werden.
Eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung ist möglich.
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