Brandschaden an Weihnachten wegen "körperlicher Reize": Versicherung muss zahlen

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Es gibt Urteile mit einem Bezug zu Weihnachten.

Sicher hat sich ein Mann den 1. Weihnachtsfeiertag im Jahr 1997 anders vorgestellt, als ihm ein folgenschwerer Fehler unterlief. Er bereitete das Frühstück vor und zündete die Kerzen am Adventskranz an. Daraufhin weckte er seine Partnerin. Doch diese „lenkte ihn ab“. Er bemerkte erst viel zu spät, dass der schon recht ausgetrocknete Adventskranz Feuer fing und einen Brand auslöste. Das Feuer hatte so die Möglichkeit, einen Schaden von knapp 65.000 DM anzurichten. Der Mann alarmierte zwar die Feuerwehr, allerdings gelang es ihm, den Brand zu löschen, bevor diese eintraf.

Nun stand die Frage im Raum: Wer zahlt den Schaden? Der Mann meldete diesen seiner Hausrat-Versicherung. Aber diese ging von grober Fahrlässigkeit aus und verweigerte die Zahlung des Schadens. Aus diesem Grund klagte der Betroffene gegen seinen Versicherer. Das Landgericht (LG) Mönchengladbach gab dem Kläger recht, doch der Versicherer ging in Berufung. Aber auch die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, entschied zugunsten des Klägers (Urt. v. 21.09.1999, Az.4 U 182/98).

Das OLG Düsseldorf ging nämlich nicht von grober Fahrlässigkeit gemäß § 61 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) aus. Zwar hat der Kläger objektiv fahrlässig gehandelt, indem er den Adventskranz unbeaufsichtigt brennen ließ. Allerdings fehle es an einem unentschuldbaren Fehlverhalten. Das hat die Versicherung dem Kläger nicht wirksam nachgewiesen. Das Gericht hatte Verständnis dafür, dass sich der Kläger aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Partnerin länger als geplant im Schlafzimmer aufhielt – und die Gefahren des brennenden Adventskranzes vergaß.


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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Versicherungsrecht, Hausrat-Versicherung, Fahrlässigkeit

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