Brexit und Limiteds

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Zahlreiche Unternehmer haben nach der Rechtsprechung des EUGH im Jahre 2002 für ihr Unternehmen die Rechtsform der Limited Company gewählt. Grund für die Wahl dieser Rechtsform war in den meisten Fällen, dass die Gründung einer GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,00 € und den relativ langwierigen, teuren und umständlichen Gründungsmodalitäten viele Unternehmer abschreckte während die im Vergleich bzgl. der Gründungskosten günstige Limited mit den gleichen Haftungsbeschränkungsvorteilen eine interessante Alternative darstellte.

So wurden zahlreiche Gesellschaften in Form der Private-Limited Company ins Leben gerufen, die zwar ihren Hauptsitz in England hatten, deren Verwaltungssitz jedoch in Deutschland lag, d. h. sowohl Geschäftsführung als auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft befanden sich in Deutschland. Dies hatte den Vorteil, dass der deutsche Unternehmer mit der Limited als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft die gleichen Vorteile erhielt wie mit einer GmbH, nämlich dass die Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihr zur Verfügung stehenden Stammkapital für ihre Verbindlichkeiten haftete. Ansonsten unterschied sich diese Rechtsform für den gesellschaftsrechtlichen und operativen Bereich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH kaum von der GmbH.

Durch den Brexit wird die Niederlassungsfreiheit, die durch den EUGH für die EU-Mitgliedsstaaten im Jahre 2002 festgestellt wurde (EuGH vom 05.11.02 „Überseering“) und den Auslandskapitalgesellschaften die Möglichkeit eröffnete, als solche in jedem EU-Mitgliedstaat aktiv zu sein, jedoch entfallen und somit auch die Rechtsfähigkeit der Limited in Deutschland als haftungsbeschränkte Gesellschaft ginge verloren. Dies hätte zur Folge, dass die Ltd. nach dem Brexit automatisch entweder als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) agieren würde mit der Folge, dass die jeweiligen Gesellschafter dann mit ihrem persönlichen Vermögen voll in der Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft stünden.

Der Brexit bedeutet also für die Limited-Gesellschafter ein erhebliches Risiko durch eine persönliche und unbeschränkte Haftung für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, somit auch für Altschulden, denn die Rechtsform der Kapitalgesellschaft ginge durch den Brexit automatisch verloren.

Somit bleiben den Limited-Gesellschaftern nur wenige Möglichkeiten, der Gefahr ihrer persönlichen Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entgehen. Fakt ist, dass dies ohne entsprechendes Handeln der Fall sein wird.

Zum einen könnte die Limited in eine deutsche GmbH umgewandelt werden. Hierfür müsste jedoch zunächst eine deutsche GmbH – vermutlich durch eine Sachgründung – ins Leben gerufen werden. Dabei werden die Anteile an der Limited insgesamt in die GmbH eingebracht. Sodann wird die Limited gemäß den Vorschriften des deutschen Umwandlungsgesetzes auf die GmbH verschmolzen. Diese Variante ist jedoch sehr kostenaufwendig und arbeitsintensiv.

Die andere Möglichkeit wäre, sämtliche Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse der Limited an eine neu gegründete deutsche Gesellschaft (nicht notwendigerweise eine GmbH) zu veräußern und die Ltd. im Anschluss daran zu liquidieren. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass durch die Übertragung die sogenannten stillen Reserven aufgedeckt werden, was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen kann. Außerdem müssen bei der Übertragung der Vertragsverhältnisse selbstverständlich auch die Vertragspartner der Gesellschaft (z. B. Kreditgeber, Rahmenvertrags-partner...etc) mit der Übertragung einverstanden sein und ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere Dauerschuldverhältnisse und langfristige Auftragsverhältnisse. Somit ist auch diese Variante sehr arbeitsintensiv, teuer und nicht ohne Risiko.

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 03.09.2018 bzgl. der Erweiterung des Umwandlungsgesetzes (UMWG) würde eine dritte Alternative bieten, sofern dieser realisiert werden sollte. Gemäß dieses Referentenentwurfs soll in den Vorschriften der §§ 122 a ff. geregelt werden, dass die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nun auch auf Personengesellschaften möglich wird. Bisher verhielt es sich so, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nur für Kapitalgesellschaften über eine Sachgründung erfolgen konnte, was bislang nicht möglich war und somit auch eine Verschmelzung auf eine Unternehmergesellschaft (UG), also die relativ neu entwickelte Rechtsform der sog. „1-Euro-GmbH“ aufgrund des für diese Rechtsform geltenden Verbotes der Sachgründung ausgeschlossen war.

Die Erweiterung der §§ 122 ff. UMWG ermöglicht dann also auch die Umwandlung der Limited in eine Personengesellschaft wie z. B. in eine GmbH und Co. KG oder KG, selbst wenn eine UG den persönlich haftenden Gesellschafter stellt. Dies hätte den Vorteil, dass hier die Alternativgesellschaft mit einem niedrigen Stammkapital nach Wahl (also auch unter 25.000,00 €) gegründet werden kann, also anders als bei der GmbH, die nach wie vor ein Mindeststammkapital von 25.000,00 € erfordert.

Zu Bedenken ist, dass durch die Neugründung der Gesellschaft und die damit verbundenen Formalitäten in jedem Fall bedauerlicher Weise vermutlich ein erheblicher Kostenaufwand anfallen wird.

Wenn also die Gesellschafter der Limited Companies ihre Haftungsbegrenzung und die damit verbundenen Vorteile erhalten wollen, so besteht Handlungsbedarf, denn es ist zweifelsohne erforderlich, kurzfristig eine entsprechende Lösung zu finden und umzusetzen, anderenfalls geht die mit der Limited bisher bestehende Haftungsbeschränkung automatisch verloren.

Selbstverständlich steht Ihnen unsere Kanzlei Ihnen für alle Informationen rund um die Implementierung einer neuen deutschen Gesellschaft, der Umwandlung und Übertragung Ihrer Limited und allen weiteren hieraus resultierenden Fragen auch zur Compliance gerne umfassend zur Verfügung.



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