Bullterrier versus Miniatur-Bullterrier unter Berücksichtigung des LHundG

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 18 L 3440/16

Sachverhalt

Mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die Feststellung des zuständigen Ordnungsamtes, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund um einen Bullterrier handele. Dessen Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen vermutet werde. Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei ihrem 39 cm großen und 15 kg schweren Hund um einen Miniatur-Bullterrier handele.

Der Beschluss

Das Verwaltungsgericht sprach der Behörde Recht zu.

Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass es sich bei ihrem Hund um einen Miniatur-Bullterrier handelt.

Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (Phänotyp) handele es sich bei diesem Hund wegen dessen Größe viel wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Die von der FCI anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur-Bullterrier“ sind zwei unterschiedliche Rassen. Die Rassebeschreibungen sind bis auf zur Angaben der Größe zum Miniatur-Bullterrier, wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten darf, identisch. Aufgrund der vollständig wortgleichen Merkmale der Rassebeschreibungen ist eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen nicht möglich. Soweit bestimmte Gutachter der Auffassung seien, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden hätte, bestünden systematische Bedenken gegen diese Auffassung.

Die Antragstellerin konnte einen Abstammungsnachweis nicht vorlegen. Der von der Antragstellerin genannte Vater des Hundes, habe die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschritten und habe allein aus diesem Grund schon nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich bereits aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische Hunde verwendet werden sollen. Es läge auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet würde, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängig und würde eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier bis auf weiteres unmöglich machen. Auf dieses Ziel scheine die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm (!) zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt hätten.

Aus Sicht des Gerichts bestünde der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht bestünde, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür lägen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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