Bundesarbeitsgericht: Auf verfallenden Urlaub muss hingewiesen werden

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Urlaub nicht verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor dem Verfall gewarnt wurde.

In Zukunft müssen Arbeitgeber ihre Angestellten darauf hinweisen, dass ihre Urlaubsansprüche möglicherweise verfallen, wenn sie nicht genommen werden. Der Hinweis soll rechtzeitig erfolgen, sodass auch noch die Möglichkeit besteht, den Urlaub zu beantragen und zu nehmen. Wie lange die Rechtzeitigkeit noch gewahrt bleibt, wurde aber zunächst offengelassen.

Auch für bereits verfallenen Urlaub steht Arbeitnehmern in Zukunft noch ein Anspruch zu, wenn sie zur Zeit des Verfalls in der Vergangenheit nicht rechtzeitig über diesen informiert worden sind. Ob etwaige Ansprüche verjährt sein könnten, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, wurde in dem Urteil noch nicht entschieden.

Mit diesem Urteil folgt das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser urteilte Ende 2018, dass der Arbeitnehmer besonders geschützt werden muss, indem er nicht von sich aus auf den Urlaubsanspruch bestehen muss, sondern durch den Arbeitgeber zum Nehmen des Urlaubs aufgefordert werden muss. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass auf den Urlaub verzichtet wurde, darf dieser auch mit dem Ende des Kalenderjahres verfallen und das Recht auf einen Ausgleich ausschließen. Es ist also an den Arbeitgebern zu beweisen, dass über den Verfall informiert wurde und auch noch die Möglichkeiten, den Urlaub zu nehmen, bestand.

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