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Bundesgerichtshof: Google muss Links nicht auf illegale Inhalte prüfen

  • 5 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Haften Unternehmen für rechtsverletzende Links? Wenn Sie unsere Tipps zum rechtssicheren Posten in sozialen Netzwerken für Unternehmer gelesen haben, kennen Sie die Antwort: Wer professionell im Netz unterwegs ist, hat in dieser Beziehung besondere Prüfpflichten. Nun hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil zum Thema gefällt – und damit erneut bestätigt, dass keine Regel ohne Ausnahmen auskommt.

Das erste Urteil seiner Art ist es jedoch nicht. Dass Link nicht gleich Link ist und nicht bei jedem Internetunternehmen dieselben Maßstäbe anzusetzen sind, hat sich mittlerweile auch bis in die Gerichtssäle durchgesprochen. 

Daher ließen die Richter bislang Ausnahmen für automatisierte Werbelinks (Landgericht Hamburg, Urteil. v. 13.06.2017, Az.: 310 O 117/17) sowie für die Google-Bildsuche (BGH, Urteil v. 21. September 2017, Az.: I ZR 11/16) zu. Einerseits müssen Websitebetreiber dafür sorgen, dass sie ausschließlich „saubere“ Verlinkungen veröffentlichen. Andererseits ist ihnen jedoch kaum zumutbar, jede mögliche Verlinkung, die ein Algorithmus generieren könnte, auf ihre Rechtssicherheit hin zu überprüfen. Und nicht nur deshalb wurde das heutige Urteil der Karlsruher Richter mit Spannung erwartet.

David vs. Goliath – IT-Experte gegen Google 

Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher IT-Dienstleister den Kampf mit dem Suchmaschinenriesen Google aufgenommen und Klage eingereicht. Der Auslöser war eine Auseinandersetzung auf einem Internetforum gewesen, bei der teilweise heftige Worte gefallen waren – unter anderem waren Stalking-Vorwürfe gegen einzelne Forenmitglieder laut geworden. 

Internetforen-Konflikt war aus dem Ruder gelaufen – muss Google nun vorausschauend löschen?

Das klagende IT-Unternehmen war – laut eigenen Aussagen – bei der Einrichtung des Internetforums für das technische Know-how zuständig gewesen. Wenig später war es selbst in den aufgeheizten Konflikt unter den Forenmitgliedern verwickelt worden. Allmählich wurden dort nämlich Behauptungen laut, dass der IT-Dienstleister Betreiber des Forums und somit für die dort veröffentlichten, fragwürdigen Inhalte mitverantwortlich sei, was er entschieden dementierte. 

Anschließend eskalierte der Streit und es hagelte seitens der Forum-User Verunglimpfungen vom Kaliber von „Schwerstkriminielle“, „Bande“ und „Stalker“. Wer nun bei Google den Namen des Unternehmens eingab, war in der Lage, mitzuverfolgen, wie der IT-Dienstleister auf zahlreichen Unterseiten des Forums mit immer neuer Häme übergossen wurde.

Google löschte über 100 Links – doch das reichte dem Kläger nicht

Das IT-Unternehmen bat Google, tätig zu werden, und den Verweis auf die zahlreichen Diffamierungen aus dem Suchmaschinen-Index zu entfernen. Insgesamt hatte man über 100 Links zu persönlichkeitsrechtsverletztenden Beiträgen zusammengetragen. 

Der Suchmaschinen-Gigant reagierte und löschte jedoch nur langsam. Gleichzeitig wuchs die Zahl bei Google indizierter Verweise, hinter denen sich Beleidigungen und Rufschädigungen gegen die Mitarbeiter des IT-Unternehmens verbargen, jedoch immer weiter.

Dieser Meinung waren die Vorinstanzen

Schließlich platzte dem IT-Experten der Kragen, worauf sich das Landgericht und danach das Oberlandesgericht Köln mit dem Fall zu beschäftigen hatte. Allerdings war die wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend gemachte Klage nur begrenzt von Erfolg gekrönt. 

Die Richter waren sich zwar einig, dass Google in diesem Fall eingreifen und Löschungen aus seinem Index vornehmen musste – allerdings nur die beanstandeten Foren-Links, auf die der Suchmaschinenbetreiber hingewiesen wurde, und nicht mehr als diese. 

IT-Unternehmen verlangte von Google, zukünftige Rechtsverletzungen auszufiltern

Dem IT-Dienstleister reichte das jedoch nicht – er war nämlich der Meinung, dass eine fortwährende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorlag. Er verlangte von Google postwendend, einen Suchfilter zu implementieren, der dafür sorgen sollte, dass auch zukünftige Diffamierungen nicht mehr in seinen Ergebnislisten auftauchen sollten. 

Einen Anspruch hierauf sahen beide Gerichte jedoch nicht als gegeben. Auch von Google könne man nicht verlangen, jeden einzelnen Web-Inhalt dahingehend zu prüfen, ob sich hinter ihm rechtswidrige Inhalte verbergen könnten (LG, Köln, Urteil vom 16. August 2015, Az.: 28 O 14/14, OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az.: 15 U 173/15).

Rein praktisch gesehen war das Resultat, dass dem IT-Unternehmen auch weiterhin nichts anderes übrigblieb, als den Link zu jeder neuen Diffamierung einzeln an Google zu melden. Doch man gab nicht auf – das Oberlandesgericht Köln hatte die Revision zugelassen, worauf der Fall dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde.

Der Bundesgerichtshof erteilte dem IT-Dienstleister eine weitere Abfuhr

Das lange erwartete Urteil in Karlsruhe fiel am vergangenen Tag – und brachte für den IT-Experten eine weitere Enttäuschung mit sich. Denn der Bundesgerichtshof schlug in dieselbe Kerbe wie seine Vorinstanzen.

Ein Suchmaschinenbetreiber hafte nämlich nur, wenn er seine Prüfpflichten verletze, so argumentierten die Karlsruher Richter. Ihm sei nicht zuzumuten, dass er bei jedem Web-Inhalt eine Prüfung auf Rechtssicherheit durchführe, bevor er ihn in seinen Ergebnislisten auffindbar mache. 

Man vertrat die Meinung, dass eine derartige Kontrollpflicht kaum zu bewerkstelligen sei. Wolle man Suchmaschinenanbieter tatsächlich hierzu verpflichten, müsse man das bekannte Geschäftsmodell einer Suchmaschine „infrage stellen“, so der Bundesgerichtshof. 

Anschließend ließ der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs es sich nicht nehmen, auf die Wichtigkeit des Prinzips von Suchmaschinen für die Navigation der Datenmengen im modernen Internet hinzuweisen. 

Suchmaschinenanbieter müssen Ergebnislisten weiterhin nicht nach Rechtsverletzungen überprüfen

Die Richter beharrten abschließend darauf, dass Suchmaschinenbetreiber nur eingreifen müssen, wenn sie auf eine „offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung“ aufmerksam geworden sind. Zu allem Überfluss verneinten sie zudem, dass eine solche in diesem Fall vorgelegen habe.

Der Bundesgerichtshof war nämlich der Meinung, dass der klagende IT-Dienstleister die Haltlosigkeit der gegen ihn geäußerten Anschuldigungen nicht ausreichend belegt hatte. In dieser Beziehung habe die Frage, ob er tatsächlich nicht der Betreiber des Forums gewesen sei und wirklich keine Verantwortung für seine User getragen habe, eine entscheidende Rolle gespielt. Doch gerade in dieser Beziehung habe es an stichhaltigen Beweisen gefehlt.

Sind wir auf dem Weg zu einem grundsätzlichen Freibrief für nicht manuell gesetzte Links?

Wer sich bereits mit der Rechtsprechung rund um die Haftung für automatisch generierte Links befasst hat, hat sicherlich auch den Ausgang dieses Rechtsstreits bereits kommen sehen. 

Einerseits besticht die Entscheidung der Karlsruher Richter durchaus durch Praxisnähe. Doch andererseits liefert sie auch reichlich Munition für diejenigen, für die sich bereits die „Herrschaft des Algorithmus“ am Horizont abzeichnet. Fest steht jedoch, dass dieses Urteil keinesfalls das letzte zum Thema gewesen sein wird. 

(JSC)

(BGH, Urteil vom 27. Februar 2018, Az.: VI ZR 489/16)

Foto(s): ©Fotolia.com

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