Bundessozialgericht: Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen sozialversicherungspflichtig!

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Mit Urteil vom 07. Juni 2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen nicht selbständig tätig sind und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Die Klassifizierung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte beruhte auch darauf, ob regulatorische Vorgaben von den Pflegekräften zu befolgen sind. Bei stationären Pflegeeinrichtungen findet häufig eine Eingliederung in die Organisation der Einrichtung statt. So entstehen auch Weisungsstrukturen, die es regelmäßig nicht als möglich erscheinen lassen, dass für die einzelne Pflegekraft unternehmerische Freiheiten bestehen.

Eine Selbständigkeit kommt nach der neuen Rechtsprechung nur noch ausnahmsweise in Betracht. Für eine solche Annahme müssten gewichtige Indizien sprechen, wobei bloße Freiräume in der Gestaltung der Tätigkeitsausübung noch nicht ausreichen.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war die Pflegekraft wie die anderen beim Pflegeheim angestellten Pflegekräfte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Der vorgegebene fremde Ablauf ließ die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht zu.

Wenige Tage vor dieser Entscheidung, am 04. Juni 2019, hatte das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass auch Honorarärzte, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, ebenso der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die gerade in einem Krankenhaus erforderliche Organisation spricht gegen einen unternehmerischen Einfluss des Arztes, der sich in das Team eingliedert. Zudem können auch Honorarärzte auf die Ressourcen des Krankenhauses, in dem sie beschäftigt sind, zugreifen, sodass eine Eingliederung in den Betriebsablauf wie auch bei den anderen beschäftigten Ärzten anzunehmen ist.

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