Bundesverwaltungsgericht: EU-Führerscheine sind anzuerkennen!

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6.9.2018 (Aktenzeichen 3 C 31.16) mit deutlichen Worten erneut klargestellt, dass die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) einer Gültigkeit von im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nicht entgegensteht.

Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (sogenannte Dritte EU-Führerscheinrichtlinie) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat eines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt, dessen Ausstellung nach den Vorgaben der Richtlinie die Prüfung der Fahreignung voraussetzt.

Dies gilt ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch, wenn dem Betroffenen im Inland eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B entzogen wurde und er später einen EU-Führerschein der Klasse C erhielt.

Vorangegangen war ein langer Rechtsstreit eines lettischen Staatsbürgers die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in ein deutsches Führerscheindokument. Die deutsche Führerscheinstelle hatte zu Unrecht den Umtausch der EU Fahrerlaubnis abgelehnt und festgestellt, dass der klagende lettische Staatsbürger keine Berechtigung habe, mit seinem lettischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland zu fahren. Dies wurde nun letztinstanzlich korrigiert. Zuvor hatte die Klage das Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen VG 10K775/14 abgewiesen, danach hatte der Kläger im Berufungsverfahren Erfolg vor dem OVG NRW, Urteil vom 25.10.2006 (Aktenzeichen OVG 16 A 1638/15). 

Das OVG hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte Behörde verpflichtet, die lettische Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in einen deutschen Führerschein der entsprechenden Klassen umzutauschen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ablehnung des Umtauschs verstoße gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Danach könne dem von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins die Anerkennung nicht versagt werden, wenn mit der neuerlichen Fahrerlaubniserteilung eine Überprüfung auf Fahreignung verbunden gewesen sei. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nun einmal erfüllt, weil er im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C seine Eignung auch im Hinblick auf die Klasse B habe nachweisen müssen. Es könne daher offenbleiben, ob der Kläger auch bereits zuvor in Reaktion auf die in Deutschland verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für eine Wiedererteilung oder zumindest Bestätigung der Fahrerlaubnis der Klasse B eine entsprechende Prüfung habe ablegen müssen.

Wieder einmal wurden die Instanzgerichte daher höchstrichterlich in die Schranken gewiesen. Es bleibt nun einmal dabei, dass eben Führerscheine dann gültig sind, wenn im Ausland auf Fahreignung überprüft wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass vor Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland die Fahreignungsüberprüfung in Form der MPU hätte absolviert werden müssen.

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