Business-Kleidung mindert kein Einkommen
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Arbeitskleidung für Hartz IV-Empfänger decken SGB II-Leistungen nur bei typischer Berufskleidung ab. Friseurbesuche werden überhaupt nicht einkommensmindernd berücksichtigt.
Die Gedanken der Frau waren nicht abwegig. Sie übte eine Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin bei einer Vermögensberatung aus. Um einen seriösen Eindruck zu hinterlassen, beschaffte sie sich Business-Kleidung und ging regelmäßig zum Friseur. Lohnbedingt bezog sie jedoch weiterhin Arbeitslosengeld II, welches auf ihr Einkommen angerechnet wurde. Dabei wollte die Hartz-IV-Aufstockerin aber auch die erwähnten Kosten für ihr Äußeres einkommensmindernd berücksichtigt sehen - mit der Folge höherer Sozialleistungen. Die Behörde sagte nein.
Sozialrecht behandelt berufliche Ausgaben enger als das Steuerrecht
Die daraufhin eingelegte Klage führte die Frau über mehrere Instanzen bis zum Bundessozialgericht (BSG). Die Richter in Kassel machten deutlich, dass für den Fall alleine das Sozialrecht maßgebend ist. Das Steuerrecht, das den Abzug berufsbedingter Ausgaben vom Einkommen zulässt, ist kein Vergleichsmaßstab. Denn im Fall ging es nicht um vom Einkommen abziehbare Werbungskosten. Für diese reicht bereits die berufliche Veranlassung. Fallfrage hier war aber, welche beruflichen Aufwendungen vom Arbeitslosengeld II gedeckt sind. Den Richtern zufolge sind das nur Ausgaben, die zur Einkommenserzielung notwendig sind. Konkret heißt das: Nur typische Berufskleidung ist einkommensmindernd zu berücksichtigen. Typische Berufskleidung muss aber entweder dazu dienen, Beschäftigte von Nichtbeschäftigten zu unterscheiden oder zu schützen. Auf Geschäftskleidung trifft das nicht zwangsläufig zu. Sie ist deshalb von der Regelleistung nicht gedeckt. Das gilt auch für Friseurbesuche, die sogenannte gemischte Aufwendungen darstellen, weil sie privat wie beruflich von Nutzen sind.
Weitergehende Leistungsansprüche möglich
Das BSG überprüft in der Revision vorangegangene Entscheidungen nur auf rechtliche Fehler. Da sie nicht vorlagen, deutete es im Urteil nur an, dass die Aufstockerin weitergehende Leistungsansprüche haben kann. Denn die Ausgaben erfolgten, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und beizubehalten. Ob hier die Kleidung mit den Eingliederungsleistungen des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) abgedeckt sind, war jedoch nicht Streitfrage und blieb daher offen.
(BSG, Urteil v. 19.06.2012, Az.: B 4 AS 163/11 R)
(GUE)
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