Bußgeldbescheid erhalten – was nun?

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Zu schnell, bei Rot über die Ampel, zu geringer Abstand usw. – eine Ordnungswidrigkeit kommt rasch vor und wird gemäß § 65 OWiG wenn keine Verwarnung ausreicht per Bußgeldbescheid geahndet.


Inhalt des Bußgeldbescheides

Der Bußgeldbescheid enthält gemäß § 66 OWiG zumindest die persönlichen Angaben des Betroffenen und ggf. des Verteidigers, die vorgeworfene Tat samt den Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sein soll, die Beweismittel und die Geldbuße sowie die Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot). Außerdem enthält der Bußgeldbescheid Hinweise darauf, ab wann er vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch eingelegt werden sollte und dass bei einem Einspruch auch eine nachteilige Entscheidung getroffen werden kann (z.B. Erhöhung des Bußgeldes).


Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden!

Sofern der Betroffene nicht mit dem Bußgeldbescheid einverstanden ist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 67 OWiG, wobei für die Zustellung bereits das Einwerfen in den Briefkasten genügt – die Behörde erhält dann eine Postzustellungsurkunde durch den Zusteller.


Notausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn ein mit einem Datum versehener gelber Umschlag vorliegt, besteht also Handlungsbedarf, wenn man sich wehren will. Sofern die Einspruchsfrist versäumt wird, bedarf es umfangreicher Nachweise, weshalb die Fristversäumnis zu entschuldigen und ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies funktioniert nur ausnahmsweise, z.B. wenn man im Urlaub gewesen ist und erst nach Ablauf der Frist vom Bußgeldbescheid Kenntnis nehmen konnte.


Wie geht es nach dem Einspruch weiter?

Spätestens nach dem Einspruch liegen dem Verteidiger die Akten vor und der Einspruch kann entweder zurückgenommen (aus Kostengründen mitunter anzuraten) oder begründet werden. Auch kann der Einspruch beschränkt werden, also z.B. nur das Fahrverbot angegriffen werden.

Wenn die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht einstellen oder einen wunschgemäßen neuen Bußgeldbescheid erlassen sollte, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, das bei Zustimmung aller Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) entweder per Beschluss (§ 72 OWiG) entscheidet oder die Hauptverhandlung anberaumt.

In der Hauptverhandlung, zu der Betroffene auf entsprechenden Antrag hin übrigens nicht zwingend persönlich erscheinen muss, werden die Beweismittel geprüft, auf Antrag wird ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt oder Zeugen angehört.


Das Gericht kann einstellen, freisprechen oder verurteilen

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann ggf. die Rechtsbeschwerde eingelegt werden (ab € 250,00 Bußgeld und immer bei Verhängung eines Fahrverbotes) bzw. bei deren Zulassung beantragt werden.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!


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