Bußgeldverfahren: Kostspieliges Fernsteuern einer Drohne

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Luftverkehrsrecht kommt in unseren Beiträgen nicht oft vor, schließlich ist gewöhnlich nur ein relativ kleiner Kreis von Personen betroffen, die mit solchen Themen Kontakt bekommen könnten, etwa Piloten, Luftverkehrsgesellschaften, Flughafenbeschäftigte, nicht aber Flugreisende, die weniger verkehrsrechtliche, dafür mehr reiserechtliche Fragestellungen auslösen.

Seit einigen Jahren schon erlauben es technische Miniaturisierung und leistungsstarke Software einem größeren Personenkreis, sich kleine fernsteuerbare und vergleichsweise preisgünstige Kameradrohnen zu beschaffen, um nicht nur Urlaubsvideos mit Luftaufnahmen zu bereichern.


Anfangs gar nicht bis wenig reglementiert führte die starke Ausbreitung solcher Fluggeräte zu notwendigen gesetzgeberischen Aktivitäten. Wer sich heute für wenige Hundert Euro eine Drohne anschafft, hat gute Chancen, Begriffe wie Luftfahrtbundesamt, Luftverkehrsordnung oder Luftfahrgesetz kennen zu lernen. Der Betrieb eines solchen „Spielzeuges“ kann ungeahnte Folgen haben.


Das musste ein 51-jähriger Drohnenbesitzer in Schwerin, vielleicht ein Ostseeurlauber, erleben. Er steuerte eine DJI Mini 2, eine Kameradrohne, die man für etwa 350 Euro erwerben kann, im Bereich des Peenestroms über eine Bundesstraße, eine Menschenansammlung und über Bahnschienen, wurde dabei beobachtet und angezeigt. Daraus entwickelte sich ein Bußgeldverfahren am Amtsgericht Schwerin (Az.: 113 Js 799/23 OWi), das mit einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 1.250 Euro endete.


Die Zuwiderhandlungen bestanden darin, Bundesfernstraße, Bundeswasserstraße, Bahnanlage und eine Menschenansammlung überflogen oder zu ihnen einen Abstand von weniger als 100 Metern eingehalten zu haben. Zudem war das Fluggerät nicht gekennzeichnet.


Die missachteten Vorschriften finden sich im Luftverkehrsgesetz, in der Luftverkehrsordnung, der Luftverkehrszulassungsverordnung, einigen EU-Verordnungen, dem Ordnungswidrigkeitengesetz und der Strafprozessordnung. Und das alles für ein paar Urlaubsbilder oder -videos!


Die DJI Mini 2 (und natürlich auch ihre Verwandten) ist nämlich kein Spielzeug, sondern gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG ein Luftfahrzeug in Gestalt eines Flugmodells. Für dieses Gerät gilt eine Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierungsnummer am Modell anzubringen.


Die Menschenansammlung wurde versehentlich überfolgen, als die Drohne selbständig bei niedrigem Akkustand zum Startplatz zurückflog. Für die Einstufung als ordnungswidrig spielte das letztendlich keine Rolle, weil der Verstoß auch fahrlässig begangen werden kann.


Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist nicht bekannt. Falls sich auch das zuständige Oberlandesgericht damit beschäftigen muss, wird man es vermutlich erst in einigen Monaten erfahren.



[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de



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